Re: Kostenausgleichsantrag Vergleich
Verfasst: 18.07.2019, 14:11
Die Terminsgebühr für beide Verfahren habe ich aus VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entnommen: "Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Die Einigungsgebühr nur einmal, da die beiden addierten Streitwerte beide Verfahren abdecken.
Vielleicht ist es für alle Beteiligten einfacher, wenn ich den Vergleich niederschreibe. Hier nochmals die Eckdaten:
Geschäfts-Nr.: 13 O xxx/xx -> Kündigungsschutzklage unsererseits; 12 O xxx/xx -> Klage unsererseits im Urkundenprozess wegen ausstehender Vergütung
Vergleich (im Verfahren 13 O):
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem xx.xx.2018 bestehende Beratungsverhältnis aufgrund von Kündigung der Beklagten vom xx.xx.2019 mit Ablauf des xx.xx.2019 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte bezahlt an den Kläger für die von ihm erbrachten Beratungsleistungen eine Vergütung in Höhe von 14.000 € brutto.
3. Die Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 2. dieses Vergleichs erfolgt in zwei Raten zu je 7.000 €. Die erste Rate ist eine Woche nach Zustellung des gerichtlich protokollierten Vergleichsbeschlusses fällig. Die zweite Rate ist einen Monat nach Fälligkeit der ersten Rate fällig.
4. Mit Zahlung vorstehender Beträge sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt.
5. Mit Abschluss des Vergleichs ist der vorliegende Rechtsstreit, Az. 13 O xxx/xx sowie der Rechtsstreit zum Aktenzeichen 12 O xxx/xx erledigt.
6. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
Die Einigungsgebühr nur einmal, da die beiden addierten Streitwerte beide Verfahren abdecken.
Vielleicht ist es für alle Beteiligten einfacher, wenn ich den Vergleich niederschreibe. Hier nochmals die Eckdaten:
Geschäfts-Nr.: 13 O xxx/xx -> Kündigungsschutzklage unsererseits; 12 O xxx/xx -> Klage unsererseits im Urkundenprozess wegen ausstehender Vergütung
Vergleich (im Verfahren 13 O):
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem xx.xx.2018 bestehende Beratungsverhältnis aufgrund von Kündigung der Beklagten vom xx.xx.2019 mit Ablauf des xx.xx.2019 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte bezahlt an den Kläger für die von ihm erbrachten Beratungsleistungen eine Vergütung in Höhe von 14.000 € brutto.
3. Die Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 2. dieses Vergleichs erfolgt in zwei Raten zu je 7.000 €. Die erste Rate ist eine Woche nach Zustellung des gerichtlich protokollierten Vergleichsbeschlusses fällig. Die zweite Rate ist einen Monat nach Fälligkeit der ersten Rate fällig.
4. Mit Zahlung vorstehender Beträge sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt.
5. Mit Abschluss des Vergleichs ist der vorliegende Rechtsstreit, Az. 13 O xxx/xx sowie der Rechtsstreit zum Aktenzeichen 12 O xxx/xx erledigt.
6. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.