Kostenausgleichsantrag Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Kior_H
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#11

18.07.2019, 14:11

Die Terminsgebühr für beide Verfahren habe ich aus VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entnommen: "Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Die Einigungsgebühr nur einmal, da die beiden addierten Streitwerte beide Verfahren abdecken.

Vielleicht ist es für alle Beteiligten einfacher, wenn ich den Vergleich niederschreibe. Hier nochmals die Eckdaten:

Geschäfts-Nr.: 13 O xxx/xx -> Kündigungsschutzklage unsererseits; 12 O xxx/xx -> Klage unsererseits im Urkundenprozess wegen ausstehender Vergütung

Vergleich (im Verfahren 13 O):

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem xx.xx.2018 bestehende Beratungsverhältnis aufgrund von Kündigung der Beklagten vom xx.xx.2019 mit Ablauf des xx.xx.2019 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte bezahlt an den Kläger für die von ihm erbrachten Beratungsleistungen eine Vergütung in Höhe von 14.000 € brutto.
3. Die Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 2. dieses Vergleichs erfolgt in zwei Raten zu je 7.000 €. Die erste Rate ist eine Woche nach Zustellung des gerichtlich protokollierten Vergleichsbeschlusses fällig. Die zweite Rate ist einen Monat nach Fälligkeit der ersten Rate fällig.
4. Mit Zahlung vorstehender Beträge sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt.
5. Mit Abschluss des Vergleichs ist der vorliegende Rechtsstreit, Az. 13 O xxx/xx sowie der Rechtsstreit zum Aktenzeichen 12 O xxx/xx erledigt.
6. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
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#12

18.07.2019, 14:18

Macht es jetzt nicht wirklich verständlicher. :(

Die TG aus dem zusammengerechneten Wert zweifeln weder Adora Belle, noch ich an. Was wir nicht verstehen, ist, warum Du die EG nur aus 13.000,00 € berechnen willst und nicht aus einem höheren Wert.

Hier stellt sich ja schon einmal die Frage, warum in Verfahren 2 der Streitwert 13.000,00 € beträgt und dann für den Vergleich aber nur noch 3.000,00 €. Liest sich ja schon einmal so, als wenn im Verfahren 2 vor dem Vergleich irgendwo eine Teilerledigung erfolgt ist (womit sich dann wieder die Frage stellt, ob hierfür ggf. irgendwelche Gebühren im Verfahren 2 angefallen sind). Definitiv ist aber klar, dass dann, wenn Verfahren 1 (SW: 16.000 €) und Verfahren 2 (SW: 3.000 €) gemeinsam verglichen werden, eine 1,0 EG aus einem SW von 19.000 € abzurechnen ist. Also warum stehen in Deiner Rechnung nur 13.000 €?
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#13

18.07.2019, 14:25

Okay, da es hier scheinbar auch am Streitwert hängt, hier auch nochmals beide Streitwertbeschlüsse:

In dem Rechtsstreit "Rubrum" wird der Streitwert für den Rechtsstreit und Vergleich auf bis zu 16.000 € festgesetzt (Verfahren 13 O, hier ist der Vergleich geschlossen worden)

In dem Rechtsstreit "Rubrum" beträgt der Streitwert für den Rechtsstreit bis zum 07.06.2019 auf bis zu 13.000 €, ab dem 08.06.2019 bis 3.000 € (Verfahren 12 O)
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Adora Belle
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#14

18.07.2019, 14:42

Also ich glaub ja dass vorher 10.000 erledigt wurden in dem 2. Verfahren, und über den Rest von 3.000 habt Ihr Euch dann im 1. Verfahren mit verglichen. In der Festsetzung des Gerichts fehlt aber der Mehrvergleich.
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#15

18.07.2019, 15:07

Ich würde da jetzt nicht lange rummachen. Da ja keine Kostenausgleichung zu erfolgen hat, da jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, würde ich die EG aus einem Streitwert von 19.000,00 € (16.000 € aus dem Verfahren 13 O und 3.000 € aus dem Verfahren 12 O) im Verfahren 1 abrechnen.
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#16

18.07.2019, 15:11

So werde ich es jetzt auch machen. Vielen Dank an alle Beteiligten :)
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