Kostenausgleichsantrag Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Kior_H
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#1

17.07.2019, 13:42

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage zu zwei Kostenausgleichungsanträgen, die ich fertigen soll.

Wir haben für einen Mandanten 2 Ansprüche (= 2 verschiedene Akten, selber Gegner) geltend gemacht.

In Verfahren Nummer 1 haben wir vor dem LG Kündigungsschutzklage erhoben. Es gab keinen Termin, wir haben uns verglichen und den Vergleich gerichtlich feststellen lassen. Der Vergleich erledigt Verfahren Nummer 2 gleich mit. Streitwertfestsetzung: 16.000 €

In Verfahren Nummer 2 haben wir vor demselben LG Klage im Urkundsprozess wegen monatlichen Vergütungsansprüchen bei Gericht erhoben. Auch hier gab es keinen Termin. Streitwertfestsetzung: 13.000 € und ab Schließung des Vergleichs 3.000 €

Mein Vorschlag für die Kostenausgleichsanträge sähe nun so aus:

Verfahren Nummer 1:

1,3 VG aus 16.000 €
1,2 TG aus 16,000 €
1,0 EG aus 19.000 €
20 % PPT
19 % MWSt.

Verfahren Nummer 2:

1,3 VG aus 13.000 €
1,2 TG aus 13.000 €
20 % PPT
19 % MWSt.

Ich finde es irgendwie komisch, dass das LG den Streitwert in dem Parallelverfahren gesenkt hat, in dem es gar keinen Vergleich gab.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

LG, Kior_H
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Anahid
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#2

17.07.2019, 17:02

Deine Berechnungen sind falsch. Die Streitwertfestsetzung kann ich nicht nachvollziehen. Ergibt ja keinen Sinn, wenn ein Verfahren mit 16000 und ein Verfahren mit 13000 verglichen werden, dass hier dann ein Streitwert von 19000 als Gesamtstreitwert für den Vergleich festgesetzt werden soll. Das solltest Du Dir noch einmal in Ruhe anschauen; ansonsten würde ich bei dem Gericht, wo der Vergleich protokolliert wurde, beantragen, den Streitwert für den Vergleich festzusetzen.

Aber mal von den bisher bekannten Streitwerten ausgehen, sind Deine Rechnungen dennoch falsch. Im Verfahren 2 hat kein Termin stattgefunden, also kannst Du da auch keine TG abrechnen.

So wie ich das sehe, sind die Vergleichsverhandlungen ja wohl in Verfahren 1 geführt worden, wo auch der Vergleich geschlossen wurde. Also wäre in Verfahren 1 die TG aus dem zusammengerechneten Streitwert beider Verfahren (29.000 €) zu berechnen.
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Kior_H
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#3

18.07.2019, 10:03

Also die Streitwertfestsetzungen sind so vom Gericht gemacht worden, da hatten wir keinen Einfluss drauf.

Zu der TG verweise ich auf 3104 Abs. 1 Nr. 1, dies ist laut unserer Bürovorsteherin hier der Fall. Außerdem werden in dem Vergleich auch alle rechtshängigen Tatsachen aus dem Verfahren Nummer 2 mitverglichen. Das LG hätte ja auch die Tatsachen der beiden Verfahren trennen können und 2 Vergleiche protokollieren können.

Zu dem Streitwert der EG: Das Gericht hat den Streitwert auf 3.000 € für den Vergleich festgelegt. In der anderen Angelegenheit (die ja, wie oben beschrieben, auch dessen kompletten Tatsachen mitvergleicht) ist der Wert 16.000 €, also für alles Verglichene gesamt 19.000 €

Eine weitere Möglichkeit wäre, da auch im Verfahren mit dem geschlossenen Vergleich alle Tatsachen verglichen worden sind, die EG auf beide vollen Streitwerte zu beziehen = 16.000 + 13.000 € = 29.000 €

Leider habe ich zu dem Thema EG nichts im RVG bzw. in der kommentierenden Literatur gefunden.
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#4

18.07.2019, 10:08

Ich werde aus Deiner Schilderung nicht schlau. Das dürfte zum Teil auch daran liegen, dass du falsche Begrifflichkeiten benutzt. Es gibt keine "Tatsachen" in den einzelnen Verfahren. Es gibt Gegenstände des Verfahrens.

Mir scheint es, als wurde mit dem Vergleich in der einen Sache das andere Verfahren nicht komplett erledigt, sondern nur zum Teil, und deshalb blieb ein restlicher Wert übrig. Kann das sein? Kannst Du mal die Wertfestsetzungen im Wortlaut zitieren?

Ich würde Dir raten, nochmal einen strukturierten, vollständigen Sachverhalt zu formulieren.
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#5

18.07.2019, 10:20

Kior_H hat geschrieben:
18.07.2019, 10:03
Zu der TG verweise ich auf 3104 Abs. 1 Nr. 1, dies ist laut unserer Bürovorsteherin hier der Fall. Außerdem werden in dem Vergleich auch alle rechtshängigen Tatsachen aus dem Verfahren Nummer 2 mitverglichen. Das LG hätte ja auch die Tatsachen der beiden Verfahren trennen können und 2 Vergleiche protokollieren können.
Und ich widerspreche Deiner Bürovorsteherin, da in dem zweiten Verfahren ein Vergleich nicht geschlossen wurde. Der Vergleich wurde im Verfahren 1 geschlossen und das Verfahren 2 mit verglichen. Da im Verfahren 2 kein eigener Vergleich vorliegt, gibt es da auch keine TG. Die Werte sind zusammenzurechnen und im Verfahren eine TG aus dem Streitwert 29.000 € abzurechnen. Natürlich hätte man in beiden Verfahren einen separaten Vergleich schließen können und dann wäre sowohl die TG als auch die EG in beiden Verfahren entstanden. Hat man aber nicht gemacht.

Ansonsten schließe ich mich Adora Belle an: Gib doch bitte mal den genauen Wortlaut der Streitwertfestsetzungen wieder.
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#6

18.07.2019, 12:53

Ihr habt recht, wir waren auf dem Holzweg. Es soll nun laut Anordnung folgendermaßen abgerechnet werden:

Verfahren Nummer 1:

1,3 VG aus 16.000 €
1,2 TG aus 29.000 €
1,0 EG aus 13.000 €
20 % PPT
19 % MWSt.

Verfahren Nummer 2:

1,3 VG aus 13.000 €
20 % PPT
19 % MWSt.

Das war eine sehr schwere Geburt, aber ich danke euch sehr :)
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#7

18.07.2019, 13:35

Es wurde sich also im Verfahren 1 ausschließlich über das Verfahren 2 verglichen? Was ist aus dem schriftlichen Vergleich von oben geworden? Woher kommt dann die TG fürs Verfahren 1?

Also bitteschön - wenn so abgerechnet werden soll. Aber ob das jetzt stimmt... :kopfkratz
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#8

18.07.2019, 13:38

Meinst du bezüglich der VG, dass es sonst auch 29.000 sein müssten?
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#9

18.07.2019, 13:46

Nein. Ich meine Deine Abrechnung. Du rechnest eine Terminsgebühr ab, die beide Verfahren umfasst, aber eine Einigungsgebühr nur für das zweite Verfahren. Wie sind die entstanden?

Wenn über den Gegenstand des ersten Verfahrens kein Vergleich geschlossen wurde, dann muss die Terminsgebühr auf anderem Wege verdient sein. Durch Terminsteilnahme? Und dann hat man sich nur über das andere Verfahren verglichen? Das erscheint mir insgesamt alles recht unwahrscheinlich.
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#10

18.07.2019, 14:05

Die Abrechnung versteh ich jetzt auch nicht wirklich. Oben hieß es noch SW Vergleich 19.000,00 € (was auch schon unverständlich war), aber warum jetzt die EG nur noch nach 13.000 € abgerechnet werden soll, verschließt sich mir komplett. :bahnhof
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