Hallo Ihr Lieben,
ich stehe gerade auf dem Schlauch
Ich muss eine Sache abrechnen. Der Mdt. erhielt einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße v. 3.000 €.
Verstoß: Verdacht Owi nach § 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG.
Begründung des Bußgeldbescheides:
"Sie haben eine Ausländerin entgegen § 4 Abs. 3 S. 2 AufenthG ohne Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit berechtigt, beauftragt.
Hier handelt es sich doch um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit??
Kann ich hier von dem Auffangwert von 5.000 € ausgehen??
Für eure Antworten bedanke ich mich jetzt schon mal..
Liebe Grüße
Streitwert bei Owi § 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
OWi ist OWi, egal ob es um Aufenthalt oder Waffenrecht oder Verkehr oder OWiG geht. Es gilt Teil 5, das heißt Du bist dort in der 2. Gebührenstufe, 60 bis 5.000 EUR, Gebührenziffern 5103, 5104 und 5109, 5110.