Guten Morgen,
ich muss in einer Scheidungssache abrechnen. Habe da gestern schon dran gesessen...
Verfahrenswert: 18.552 - aus Ehe 9.000 VA 1.000 Ehelicher Unterhalt 8.000
Vergleichswert 40.000
die Geschäftsgebühr ist anzurechnen.
Rechne ich die jetzt an die 3100 VG an oder nach der Prüfung nach § 15 III ??
1,3 VG 3100 (18000)
0,8 VG 3101 (4000)
Prüfung
Anrechnung GF (18000)
1,2 TG 3104 (58000)
1,0 EG 1003 (8000)
1,5 EG 1000 (40000)
Prüfung
PTE 2x
oder
1,3 VG 3100 (18000)
Anrechnung Geschäftsgebühr (18000)
0,8 VG 3101 (4000)
Prüfung
1,2 TG 3104 (58000)
1,0 EG 1003 (8000)
1,5 EG 1000 (40000)
Prüfung
PTE 2x
Kann mir jemand flink am Morgen einen Rat geben ?
Prüfung nach § 15 III abzgl. Geschäftsgeb.
- Adora Belle
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Günstiger ist, erst anrechnen - dann kürzen.
https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im ... ung-f56864
viewtopic.php?t=64998
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Wenn die Anrechnung vor der Prüfung erfolgen soll, fließt dieser Anrechnungsbetrag ja in die Kürzung mit ein, somit entfällt ja ohnehin eine Kürzung durch § 15 III.
1,3 VG 3100 (18000)
Anrechnung Geschäftsgebühr (18000)
0,8 VG 3101 (4000)
Prüfung
1,2 TG 3104 (58000)
1,0 EG 1003 (8000)
1,5 EG 1000 (40000)
Prüfung
PTE 2x
na gut! Danke
1,3 VG 3100 (18000)
Anrechnung Geschäftsgebühr (18000)
0,8 VG 3101 (4000)
Prüfung
1,2 TG 3104 (58000)
1,0 EG 1003 (8000)
1,5 EG 1000 (40000)
Prüfung
PTE 2x
na gut! Danke
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Ich hab das nicht für Deinen Fall durchgerechnet. Aber ja, das ist ja der Sinn der Sache.
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Laut Gerold, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn. 97 ist der Grundsatz "erst anrechnen, dann Kappungsgrenze prüfen" immer noch aktuell.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)