Abrechnung Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
strohblume
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 567
Registriert: 29.03.2010, 12:33
Beruf: RA-FA
Software: RA-Micro

#1

11.07.2019, 11:15

Hallo zusammen,

haben beim Arbeitsgericht zwei Klagen eingereicht, beide Verfahren wurden im Gütetermin getrennt verhandelt.
Verfahren wurden dann zusammengelegt und im Kammertermin zusammen verhandelt.
Habe beide Verfahren getrennt bereits abgerechnet, jeweils zum Streitwert von 7.368,00 €

Nunmehr hat das Gericht ein Urteil verkündet und den Streitwert auf 12.281,00 € festgesetzt.

Ist es richtig, dass ich jetzt nur noch eine VG und eine TG aus dem Streitwert von 12.281,00 € abrechnen kann und die bereits gefertigten Abrechnungen aus den beiden Verfahren anrechnen muss.
Liebe Grüße Strohblume
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

11.07.2019, 12:34

Was willst Du denn noch abrechnen? Du hast in beiden Verfahren schon VG und TG bekommen, mehr kann es doch gar nicht mehr werden. Nur weitere entstandene Gebühren, etwa eine EG, wären jetzt aus dem neuen Wert abzurechnen.
strohblume
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 567
Registriert: 29.03.2010, 12:33
Beruf: RA-FA
Software: RA-Micro

#3

11.07.2019, 14:53

Ich bin mir nicht sicher, ob ich jetzt die VG und TG nach dem Streitwert von 12.281,00 € abrechnen muss und die gezahlten Beträge in Abzug bringen muss oder ob ich die Abrechnungen so belassen kann.

Hab bis jetzt abgerechnet:
Streitwert: 7.368,00 € (1. Kündigung)
VG + TG

Streitwert: 7.368,00 € (2. Kündigung)
VG + TG

Nunmehr vom Gericht festgesetzter Wert 12.281,00 € für beide Verfahren.
Liebe Grüße Strohblume
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

11.07.2019, 15:13

Warum ist der Streitwert denn geringer? Du musst nur dann anders abrechnen, wenn für die einzelnen Verfahren andere Werte festgesetzt werden. Aber auch auf keinen Fall zusammengerechnet, wenn du nicht willst. Das kannst Du Dir aussuchen.
strohblume
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 567
Registriert: 29.03.2010, 12:33
Beruf: RA-FA
Software: RA-Micro

#5

11.07.2019, 15:27

Das Gericht hat aber den Streitwert für beide Verfahren zusammen, da die Verfahren zusammengelegt wurden, auf 12.281,00 € festgesetzt. Kann ich das einfach ignorieren?
Liebe Grüße Strohblume
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

11.07.2019, 15:32

Du musst erst meine Frage beantworten, bevor ich Deine beantworten kann. Gibt es Festsetzungen oder Absichtserklärungen für die einzelnen Verfahren? Wem gegenüber rechnest du denn ab?

Das Gericht hat zu den Einzelwerten nichts gesagt? Dann wüsstest Du doch jetzt auch gar nicht, wie Du die auf die beiden Verfahren aufteilen sollst. Du hast aber das Recht, Deine Gebühren, die vor Verbindung entstanden sind, getrennt abzurechnen. Deshalb musst Du doch erstmal wissen, wie hoch die Werte der einzelnen Verfahren sind.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#7

11.07.2019, 23:30

Beantrage ausdrücklich Streitwertfestsetzung gemäß § 33 RVG. Ergänzend würde ich in dem Antrag bitten bzw. darauf hinweisen, für beide zunächst getrennten Verfahren den jeweiligen Einzelstreitwert und ab Verbindung den Gesamtstreitwert festzusetzen.
strohblume
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 567
Registriert: 29.03.2010, 12:33
Beruf: RA-FA
Software: RA-Micro

#8

12.07.2019, 09:46

Bezüglich des Streitwertes steht folgendes im Urteil:
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG; 3 ff ZPO.
Dabei ist hinsichtlich der ersten Kündigung von einem Streitwert in Höhe des dreifachen Bruttomonatsverdienstes des Klägers in Höhe von 2.456,32 € auszugehen. Dieser ist wegen der weiteren außerordentlichen Kündigung der Beklagten und des zusätzlich geltend gemachten und auch zur Entscheidung angefallenen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs um jeweils einen weiteren Bruttomonatsverdienst zu erhöhen und daher auf insgesamt (2.456,31 € x 5) 12.281,60 € festzusetzen.
Liebe Grüße Strohblume
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

12.07.2019, 10:11

Ja, so dachte ich mir das schon. Die entsprechende Festsetzung dürfte auch für die Einzelverfahren erfolgen. Du müsstest also Deine Berechnung für das zweite anhängig gemachte Verfahren reduzieren. Aber Du musst nicht aus den zusammengerechneten Werten neu abrechnen, sondern kannst es bei der gesonderten Berechnung für beide Verfahren belassen.
strohblume
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 567
Registriert: 29.03.2010, 12:33
Beruf: RA-FA
Software: RA-Micro

#10

12.07.2019, 10:13

Also bleibt die erste Berechnung wie sie ist : Streitwert: 7.368,93 € daraus VG+TG
und die zweite Berechnung: Streitwert: 4.912,67 € daraus VG+TG

Ist das so ok?
Liebe Grüße Strohblume
Antworten