Pflichtverteidigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

09.07.2019, 14:03

Kann mir jemand helfen bei einer Abrechnung meiner Pflichtverteidigung?
In der mündlichen Hauptverhandlung hat der Richter zwei weitere Anklagen herausgezogen und das mit in das Verfahren einbezogen.
Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen dass die Pflichtverteidigung auch auf die weiteren Anklagen sich erstreckt.
Wie muss meine Abrechnung jetzt genau aussehen? Kann ich die Grundgebühr Verfahrensgebühr und Terminsgebühr in drei Angelegenheiten abrechnen?
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Adora Belle
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#2

09.07.2019, 14:22

Das kommt darauf an, ob Du vor der Verbindung in den Verfahren tätig warst. Ansonsten gibt es da gar nichts abzurechnen, wenn vor der Verbindung (von Verbindung gehe ich aus?) keine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren erfolgt sind. Wichtig ist hier zum einen die zeitliche Reihenfolge, und zum anderen, ob tatsächlich verbunden wurde.
RA-Tübingen

#3

09.07.2019, 14:42

Warum wird dann ausdrücklich die pflichtverteidigung auf die zwei weiteren Verfahren erstreckt?
Ich habe letzte Woche im Gefängnis mit meinem Mandanten über die eine weitere Sache gesprochen aber da wusste ich noch nicht das sie mit angeklagt wird heute.
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#4

09.07.2019, 15:12

Weil Strafrichter wenig Ahnung vom RVG haben, und irgendwann hat mal ein Verteidiger "Erstreckung" gemurmelt, und Du weisst es ja auch nicht besser, oder? ;) Es ist wie bei anderen Kostengrundentscheidungen auch. Dass dem Grunde nach ein Anspruch besteht, heisst nicht zwingend, dass es auch der Höhe nach etwas abzurechnen gibt. Dein Gespräch in der Haft zuvor ist aber doch ein guter Anfang, um eine Tätigkeit im hinzuverbundenen Verfahren zu begründen. Vielleicht hast Du ja auch im Termin vor der Verbindung schon auf die Ladungsfrist in den weiteren Sachen verzichtet, und bist insoweit als Verteidiger nach außen hin tätig geworden.
RA-Tübingen

#5

09.07.2019, 15:57

Und das würde was bedeuten? Welche Gebühren kann ich dann doppelt geltend machen die Grundgebühr für das weitere Verfahren sowie die Verfahrens und Terminsgebühr?
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Adora Belle
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#6

09.07.2019, 16:37

Wenn die Sache vor Verbindung förmlich aufgerufen wurde, und Du dann darin tätig warst, auch die Terminsgebühr. Ansonsten GG und VG. Soweit die Theorie. Ob sich das alles so aus dem Protokoll ergibt, und der RPfl entsprechend festsetzt, ist dann die Praxis. Bitte berichte.
RA-Tübingen

#7

14.10.2019, 10:45

Ich habe ja in der ersten Instanz die beiden weiteren Anklageschriften komplett abrechnen dürfen und wurden auch bezahlt.
Jetzt habe ich ja Berufung eingelegt und heute war der Termin. Kann ich jetzt die Berufungsgebühren dreimal abrechnen oder ist das aufgrund der Tatsache dass die Berufung gegen ein Urteil stattgefunden hat nur einmal ab zu rechnen?
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Liesel
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#8

14.10.2019, 13:34

Es gab nur ein Berufungsverfahren. Die Verbindung erfolgte bereits vorher. Daher gibt es nur einmal Gebühren.
Zuletzt geändert von Liesel am 14.10.2019, 13:37, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

14.10.2019, 13:36

Die Berufungsgebühren sind nur einmal entstanden, es ist nur noch ein Verfahren durch die Verbindung.
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