RVG-Abrechnung Arbeitsrecht/Güterichterverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Älbler
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#1

08.07.2019, 13:19

Hallo an Alle, stehe gerade etwas auf dem Schlauch bei einer Abrechnung nach RVG:

Unser Mandant im arbeitsrechtlichen Verfahren lässt über uns Überstundenvergütung, Urlaubsvergütung und Arbeitszeugnis zuerst außergerichtlich geltend machen. Da der Arbeitgeber nicht reagiert haben wir Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wurde das Güterichterverfahren eingeleitet. Vor dem Termin im Güterichterverfahren haben sich beide Seiten auf den Zeuignistext und den Zahlungsbetrag außergerichtlich geeinigt. Anschließend wurde von Güterichter der Vergleich gerichtlich protokolliert. Jetz darf ich hierzu die RVG-Rechnung erstellen.

Mein Gedanke:
Geschäftsgebühr (1,8, da umfangreiche Telefonate, mehrere Zeugnisentwürfe, Zeitumfang ca. 7 Stunden)
Terminsgebühr (1,2, damit sind dann Gütetermin und Güterichterverfahren abgegolten), mit Anrechnung Vorverfahren
Einigungsgebühr (1,0)

oder Terminsgebühr 1,5???
:kopfkratz

Vielen Dabk für Euren Input
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Adora Belle
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#2

08.07.2019, 13:28

Wo ist die Verfahrensgebühr?
Älbler
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#3

08.07.2019, 13:33

Das hab ich mich grad selbst auch gefragt :0)
Lori79
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#4

23.09.2020, 11:22

Hallo Zusammen,
habe folgende Frage: unsere Mandantin hat Ihre Mitarbeiterin gekündigt. Daraufhin hat sie ein anwaltliches Schreiben erhalten, dass Ihrer Mitarbeiterin nicht gekündigt werden kann, da sie schwanger ist. Wir haben außergerichtlich mitgeteilt, dass wir nicht mehr an der Kündigung festhalten, da uns vorher nicht bekannt war, dass sie schwanger ist. Zeitgleich hat sie aber auch Kündigungsschutzklage eingereicht. Wir haben uns bestellt und einen Vergleich geschlossen.
DArf ich eine außergerichtliche Tätigkeit abrechnen? Oder gehört das noch zum gerichtlichen Verfahren?
DAnke Euch
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Anahid
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#5

23.09.2020, 12:03

War Euch denn bekannt, dass da ein KSch-Verfahren läuft? Wenn weder Ihr noch der Mandant die Klage zugestellt bekommen hattet, ist meiner Meinung nach eine vorgerichtliche Tätigkeit abzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
DeniseRa
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#6

23.09.2020, 12:09

Ich würde, wenn es da auch nur einen Tag Unterschied gibt, auf jeden Fall auch die außergerichtliche Tätigkeit mit abrechnen. Meines Erachtens, und da stimme ich @Anahid zu, dürfte eine außergerichtliche Tätigkeit auch mit abzurechnen sein, zumal die Klage ja nach Absendung des außergerichtlichen Schreibens bei Euch erst eingegangen ist, so verstehe ich es zumindest. Sie ist ja erst mit Zustellung an Euch bzw. Eurer Mandantin rechtshängig geworden. Dann entsteht für Euch ja auch erst die Verfahrensgebühr. Für die Tätigkeit, die vor Zustellung angefallen ist, gibt es dementsprechend dann die Geschäftsgebühr.
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