Wahlanwaltsgebühren/PKH-Gebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Ise
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.12.2018, 10:12
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

03.07.2019, 16:34

Hi Leute, :knutsch

Wir haben in einer Verwaltungssache unsere Gebühren über PKH geltend gemacht nach § 49 RVG

Jetzt schreiben das Gericht, weil ein Teil der Vergütung von der Ggs zu übernehmen ist, sollen wir unsere Wahlanwaltsgebühren geltend machen.

Soweit habe ich verstanden dass ich die Gebühren ganz normal nach RVG gebühren geltend machen soll aber ich muss doch dann das Ergebnis der PKH-Abrechnug komplett abziehen oder wie seh ich das?

Sorry dass ich noch kurz vor Feierabend stören muss :P
Ise
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.12.2018, 10:12
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#2

03.07.2019, 16:41

Oder muss ich einfach die Wahlanwaltsgebühren geltend machen und das Gericht regelt den Rest?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

03.07.2019, 16:47

Was genau schreibt das Gericht?
Ise
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.12.2018, 10:12
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#4

03.07.2019, 16:59

Adora Belle hat geschrieben:
03.07.2019, 16:47
Was genau schreibt das Gericht?
Die nehmen Bezug auf unsere PKH-Gebühren und schreiben:

Ferner bitte ich-da ein Teil der Vergütung von der Ggs zu tragen ist-um Übersendung der Abrechnung ihrer Wahlanwaltsgebühren.

Ich sollte evtl. noch erwähnen, dass die Kosten nach dem Urteil aufgeteilt wurden also durch Quotelung
Ise
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.12.2018, 10:12
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#5

03.07.2019, 17:01

Uns wurde PKH insoweit gewährt, soweit der Kläger (unser Mdt.) mit seiner Klage die Aufhebung des Beschiedes des Bundesamtes begehrt
Ise
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.12.2018, 10:12
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#6

03.07.2019, 17:30

Okey Leute ich hab jetzt im RVG für Anfänger von Horst-Reiner Enders auf S. 397 Rdn 1497 meine Antwort zwar gefunden, aber ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob die Differenz zwischen den Nettobeträgen oder den Beträgen+Ust. beantragen muss ?
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1993
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#7

03.07.2019, 17:42

Du reichst eine Rechnung über die vollständigen Wahlanwaltsgebühren ein und ziehst die gezahlten PKH-Gebühren ab.
Ise
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.12.2018, 10:12
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#8

04.07.2019, 09:09

Irgendwie hab ich das noch nie gemacht.. ISt das nicht die Aufgabe des Gerichts? Also ich würde es selbstverständlich machen, aber irgendwie kenn ich das so gar nicht
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1993
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#9

04.07.2019, 13:47

Die Berechnung der Wahlanwaltsvergütung einzureichen ist Aufgabe des RA.
Antworten