Abrechnung eines Unterbevollmächtigten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
RA-Tübingen

#1

26.06.2019, 09:46

Ich hätte zu dem oben genannten Thema ein paar Fragen und wäre über Antworten sehr dankbar.

1. Wie wird ein Unterbevollmächtigter nach RVG abgerechnet?

2. Ich meine Rechtsschutzversicherung übernehmen doch Mehrkosten ab 100km?

3. Kann man diese "Mehrkosten" auch beim Kostenfestsetzungsantrag geltend machen? Gelten da auch die 100km?
Feldhamster
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#2

26.06.2019, 13:44

Untervollmacht bzw Terminvertretung sind ab 3400 ff. VV RVG geregelt. Dazu gibt es hier im Forum auch schon zahlreiche Anfragen.

Die 100 km-Grenze kenne ich nicht. Ich würde die Kostenübernahme im Vorfeld mit der RSV abklären.

Im Kfa können die Kosten eines Unterbevollmächtigen geltend gemacht werden (wenn sie notwendig waren).
RA-Tübingen

#3

26.06.2019, 16:36

wann sind sie denn notwendig?
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
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#4

26.06.2019, 16:41

RA-Tübingen hat geschrieben:
26.06.2019, 16:36
wann sind sie denn erstattungsfähig?
Wenn sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigen um nicht mehr als 10 % übersteigen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
...
Kennt alle Akten auswendig
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#5

27.06.2019, 09:53

Nach §91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (oder ein Wechsel eintreten musste).

Die Kosten des UBV sind daher erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven notwendigen Reisekosten des HBV nicht oder nur unwesentlich (10%) überschreiten.
suzette
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#6

27.06.2019, 14:00

Das mit den 100 km hast du vielleicht missverstanden: Die RSV übernehmen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nur dann, wenn die Entfernung zwischen Wohnort des Mandanten und Gericht mehr als 100 km Luftlinie beträgt. Sonst eben gar nicht.

Mit einer eventuellen Kostenfestsetzung hat das nichts zu tun.

Zu den Kosten eines Unterbevollmächtigen siehe oben.
RA-Tübingen

#7

03.07.2019, 21:20

also bei 75km entfernung wird ein UBV wohl kaum vertretbar sein?
Feldhamster
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#8

03.07.2019, 22:01

Meiner Meinung nach eher nicht, außer du benötigst einen UBV in einem ganz speziellen Fall, für den irgendein besonderes Fachwissen erforderlich ist. Du kannst es natürlich probieren, bei der RSV anzufragen, ob sie die Kosten eines UBV übernehmen würden. Im schlimmsten Fall lehnt die RSV ab und der Mandant hat die Fahrt- und Abwesenheitskosten selbst zu tragen. Ich würde dir auch empfehlen, eine Vergleichsrechnung zwischen den Fahrt- und Abwesenheitskosten und den derzeit fiktiven Kosten eines UBV vorzunehmen. Dann siehst du doch, welche Variante kostengünstiger ist und kannst (wenn der UBV günstiger sein sollte), dieses gegenüber der RSV und/oder dem Mandanten als zusätzliches Argument vortragen.
RA-Tübingen

#9

03.07.2019, 22:41

Ich würde einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht einreichen und die Kosten des Unterbevollmächtigten mit geltend machen. Einfach versuchen, oder?
Feldhamster
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#10

04.07.2019, 07:29

Versuchen geht immer, im schlimmsten Fall werden die Kosten des UBV als nicht notwendige Kosten abgesetzt.
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