5115 enstanden oder nicht?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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seven07
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#1

25.06.2019, 18:43

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

ich hoffe, ihr hat die Hitze einigermaßen gut überstanden.

Ich muss eine Abrechnung machen in einer Bußgeldsache. Der MA kam mit dem Anhörungsbogen und wir haben dann die Verteidigung angezeigt, mitgeteilt, dass der MA vorerst keine Angaben machen wird und AE beantragt. Dann kam die Einstellung.

Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob wir hier die 5115 abrechnen können. Chef meint nein, weil wir an der Einstellung nicht mitgewirkt haben. Bei Burhoff habe ich jetzt gelesen, dass die Empfehlung an den MA zu schweigen die 5115 rechtfertigt.

Was meint ihr?

:thx
Feldhamster
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#2

25.06.2019, 22:05

Wie häufig gibt es wohl verschiedene Meinungen. Zur der Gebühr 5115 findest du auf www.burhoff.de viele Entscheidungen. Leider auch diese hier, die nach deiner Schilderung auf euren Fall zutreffen würde:
https://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/1981.htm

Das AG Düsseldorf ist hingegen anwaltsfreundlicher:
https://www.burhoff.de/asp_weitere_besc ... e/4205.htm

Du wirst nicht drum herum gekommen, auf eure Formulierung zu achten und danach zu schauen, welche Entscheidung für euch zutreffend ist.
seven07
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#3

26.06.2019, 22:36

Ich werde die Gebühr mal ansetzen und schauen, was die RS dazu sagt 😁😁 danke!
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