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Kosten Unterbevollmächtigter

Verfasst: 21.06.2019, 16:33
von LegalPAMelisa
Liebe alle, ich habe folgendes Problem:

Wir sind in der ersten Instanz Bekl. zu 2). Termin wurde bestimmt und Chef konnte am Termin wegen Zugausfall nicht teilnehmen. Deshalb haben wir den Vertreter der Bekl. 1) gefragt, ob er uns in Untervollmacht im Termin vertreten kann. Urteil ergangen. Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz wurde ohne mündl. Verhandlung die Berufung gegen uns, also Bekl. 2) als unzulässig Verworfen und gegen die Bekl. 1) zurückgewiesen.

Frage: Kann ich für die erste Instanz eine Verfahrens- und Terminsgebühr für den unterbevollmächtigten Anwalt beantragen, weil hier mE unterschiedlicher Gegenstand verhandelt wurde.

Für jede Hilfe bin ich dankbar!

VG

Re: Kosten Unterbevollmächtigter

Verfasst: 21.06.2019, 16:38
von Anahid
LegalPAMelisa hat geschrieben:
21.06.2019, 16:33
Frage: Kann ich für die erste Instanz eine Verfahrens- und Terminsgebühr für den unterbevollmächtigten Anwalt beantragen, weil hier mE unterschiedlicher Gegenstand verhandelt wurde.
Und wie soll man das an Deinem Sachverhalt prüfen, ob das unterschiedliche Gegenstände sind oder nicht? :kopfkratz

Im Übrigen geltend hier genau dieselben Regeln, wie auch für jeden Mandanten, den Ihr vertretet hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten.

Re: Kosten Unterbevollmächtigter

Verfasst: 21.06.2019, 16:58
von LegalPAMelisa
.mmhh.. und was ist mit dem Anwalt, der ohnehin seine eigene Partei vertreten hat. bekommt er dann wenigstens eine Erhöhungsgebühr auf die Verfahrensgebühr, weil er in der mündl. Verhandlung Anträge aus unserem SS gestellt hat?

Re: Kosten Unterbevollmächtigter

Verfasst: 21.06.2019, 17:06
von Anahid
Nur dass wir uns hier nicht falsch verstehen....wir reden hier von der Erstattungsfähigkeit. Der Anwalt hat für Euch den als UBV wahrgenommen, damit kann er diese Kosten Euch gegenüber abrechnen. Ob die allerdings erstattungsfähig sind, diese Kosten, dass ist hier die Frage und kann mit Deinem Sachverhalt, der rein gar nichts über Entfernungen etc. aussagt, nicht beantwortet werden.