Erstattungsfähigkeit Spritkosten bei Nutzung Mietwagen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Liesel
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#1

21.06.2019, 12:57

:wink1 Hallihallo in die Runde

Da mir das bisher noch nicht untergekommen ist, frage ich hier mal nach, wie ihr das mit der Erstattungsfähigkeit von Spritkosten bei Nutzung eines Mietwagens seht.

Habe schon eine Vergleichsberechnung durchgeführt, welche fiktiven Fahrtkosten bei Nutzung eines eigenen Pkw angefallen wären. Hiernach sind die geltend gemachten Kosten für Mietwagen + Sprit niedriger.

Sind bei dieser Konstellation die fiktiven Fahrtkosten bei der Erstattungsfähigkeit zu beachten?

Danke schon mal für eure Antworten.
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Feldhamster
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#2

21.06.2019, 13:25

In welchem Zusammenhang meinst du deine Frage? Erstattungsfähigkeit bei einem Verkehrsunfall (also als Schadensersatzposition) oder bei Fahrtkosten zB zu einem Gerichtstermin?
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Liesel
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#3

21.06.2019, 13:42

Im Rahmen der KoFe - Wahrnehmung eines VerhT
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#4

21.06.2019, 13:55

Gehts hier um den Anwalt oder die Parteikosten?
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#5

21.06.2019, 14:05

Liesel, verrätst du uns bitte auch, weshalb jemand mit einem Mietwagen einen Termin wahrnimmt, wenn doch ein eigener Pkw vorhanden ist? Wenn der eigene Pkw nicht genutzt wird (aus welchen Gründen auch immer) kam mir der Gedanke, dass evtl. auch eine Vergleichsbetrachtung mit fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel vorzunehmen sein könnte. Diese Kosten könnten doch geringer sein als ein Mietwagen....
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Liesel
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#6

21.06.2019, 15:11

Oje, ich sehe schon. Eine detailliertere Schilderung wäre hilfreich gewesen.

Es handelt sich um Reisekosten des gegnerischen PBV für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins, welche im Rahmen des KfA beziffert wurden. Mietwagenkosten zuzügl. Spritkosten. Tankquittungen wurden mit vorgelegt. Mietwagenkosten 114,00 Euro und Spritkosten ca. 70,00 Euro (genauen Betrag weiß ich jetzt nicht - habe die Akte gerade nicht vorliegen). Wobei ich die Hälfte der reinen Mietwagenkosten bestreiten werde, da keine Übernachtung notwendig war. Somit wäre nur eine Tagespauschale angefallen.

Ob ein eigener Pkw vorhanden ist, ist mir nicht bekannt. Da die fiktiven Fahrtkosten allerdings die geltend gemachten Mietkosten übersteigen, ist dies eh nicht relevant.

Fiktivberechnung für Bahn würde ich dann am Montag mal machen. Wird wohl aber nicht günstiger sein.
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#7

21.06.2019, 15:38

Liesel hat geschrieben:
21.06.2019, 15:11
Fiktivberechnung für Bahn würde ich dann am Montag mal machen. Wird wohl aber nicht günstiger sein.
Und genau das ist es, worauf es ankommt. Wie hoch wären die Kosten, wenn der Anwalt nur die Fahrtkosten für Anreise mit dem eigenen Pkw (0,30 €/km) erstattet bekäme? Liegen die geltend gemachten Kosten über diesem Betrag, so wäre zu prüfen, ob er günstiger hätte mit der Bahn fahren können. Wenn ja, dann würde ich hier auf Begrenzung durch fiktive Bahnkosten tendieren.
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Adora Belle
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#8

21.06.2019, 15:56

Der RA ist doch in der Wahl des Verkehrsmittels (in gewissen Grenzen) frei. Warum muss man da Vergleichsberechnungen anstellen? Das muss man doch nur, wenn man die Kosten begrenzen will. Aber Du kannst doch nicht solange einen billigeren Reiseweg suchen, bis Du kürzen kannst.

Innerhalb des gewählten Verkehrsmittels wiederum würde ich dann aber nur das notwenige zugestehen. Wenn also ein Tag gereicht hätte, dann ist der zweite Tag abzusetzen. Unabhängig davon, ob andere Verkehrsmittel teurer oder billiger gewesen wären.

Oder bin ich da völlig auf dem Holzweg?
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#9

21.06.2019, 16:04

Im Gesetzeswortlaut der Nr. 7003 VV RVG heißt es, dass mit den 0,30 € auch die Betriebskosten des eigenen Kfz abgegolten sind. Unter Betriebskosten verstehe ich die Spritkosten.
Wenn nun ein RA anstatt mit dem eigenen Kfz mit einem Mietwagen anreist und sogar übernachtet, würde ich mich eher fragen, ob der RA tatsächlich von seinem Kanzleisitz die Fahrt angetreten hat. Meist ist es doch so, wenn man sich einen Mietwagen nimmt sind nur eine begrenzte Anzahl an zu fahrenden km in dem Preis enthalten und wenn man die km-Zahl überschreitet, stellt einem die Mietwagenfirma zusätzliche Kosten in Rechnung. Bei Übernachtung müsste der Kanzleisitz somit weit weg liegen, so dass diese km-Zahl womöglich überschritten worden ist. Hast du davon was in der Rechnung stehen?
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#10

21.06.2019, 16:28

Adora Belle hat geschrieben:
21.06.2019, 15:56
Der RA ist doch in der Wahl des Verkehrsmittels (in gewissen Grenzen) frei. Warum muss man da Vergleichsberechnungen anstellen? Das muss man doch nur, wenn man die Kosten begrenzen will. Aber Du kannst doch nicht solange einen billigeren Reiseweg suchen, bis Du kürzen kannst.

Oder bin ich da völlig auf dem Holzweg?
Grundsätzlich stimme ich Dir zu, dass der Anwalt anreisen kann, wie er will. Aber die höchsten Kosten für die Anreise bilden doch im Regelfall die Kosten der Anreise mit dem eigenen Pkw. Und wie Feldhamster richtig ausführt, deckt die Kilometerpauschale von 0,30 €/km neben dem Verschleiß des eigenen Fahrzeugs usw. auch die Spritkosten ab. Wenn also die Kilometerkosten grundsätzlich niedriger wären, dann kann ich nur noch gucken, ob es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, günstiger anzureisen. Ich denke, dass hier die Rechtsprechung des OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 14 W 208/10 – zitiert werden kann.
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