Aufrechnungserklärung Gegenseite mit KFB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Birne
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#1

18.06.2019, 13:24

Sonniges Hallo ihr Lieben :wink1

nachdem ich nun so einige Seiten zu obigem Thema durchforstet habe, bin ich immer noch nicht auf einen grünen Zweig gekommen und erbitte eure Mithilfe

Zum Sachverhalt:

Es gab ein Verfahren vor dem Familiengericht, hier Verfahren § 64 EStG, in welchem Mdtin auch VKH bewilligt bekommen hat.

Nach Entscheidung hat Gegenseite die Kosten des Verfahrens zu tragen, wir machen also KFA und rechnen zunächst keine VKH ab.

Nachdem nunmehr der begehrte KFB vorliegt, erklärt die Gegenseite die Aufrechnung, und zwar aus einem Vergleich aus dem Jahr 2017. Nach diesem Vergleich (in diesem Verfahren haben wir Mdtin im Übrigen nicht vertreten) hätte unsere Mdtin an die Gegenseite hälftiges Kindergeld auskehren müssen, was sie jedoch nicht getan hat.

Leider finde ich nichts darüber, ob deren Aufrechnungserklärung nun richtig ist oder nicht!

Könnt ihr mir bitte behilflich sein?

Liebe Grüße
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Anahid
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#2

18.06.2019, 13:31

§ 387 BGB
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#3

18.06.2019, 13:48

Danke Anahid, für deine Antwort!

Also die Gegenseite kann tatsächlich die Aufrechnung aus diesem Vergleich mit unseren jetztigen RA-Gebühren erklären, auch wenn es zwei unterschiedliche Verfahren sind!? :kopfkratz
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Adora Belle
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#4

18.06.2019, 13:59

Die Verfahren spielen keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass es um gleichartige Ansprüche geht. Zahlungsanspruch = Zahlungsanspruch. Die wenigen Ausnahmen stehen in den nachfolgenden §§.
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#5

18.06.2019, 14:02

Aha okay! Auch dir danke, Adora, für die Antwort ;)
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#6

18.06.2019, 14:13

Nun hat sich bei uns aber noch eine Frage aufgetan:

Können wir dennoch die VKH nun noch abrechnen oder würde das Gericht hier aufgrund der Aufrechnungserklärung meckern? Wir sind der Meinung, dass eine VKH-Abrechnung möglich ist, denn sonst hätten wir ja schlussendlich umsonst gearbeitet und die mittellose Mdtin wird uns auch nicht die Kosten erstatten können.
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#7

18.06.2019, 14:50

Die Aufrechnung funktioniert nicht, wenn Ihr eure Gebühren nach §126 ZPO im eigenen Namen beansprucht.
Dann könnte nur mit Kosten aus dem selben Rechtsstreit aufgerechnet werden (§126 II ZPO).
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Adora Belle
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#8

18.06.2019, 14:54

Ihr könnt VKH abrechnen, in Höhe der Zahlung geht der Anspruch auf die Staatskasse über. Wenn ich mich recht erinnere, muss dafür aber auch der KFB zurückgegeben und entsprechend geändert werden. Inwieweit Ihr da aufklärungspflichtig gegenüber der Staatskasse seid, kann ich gar nicht auf Anhieb sagen.

Für §126 ist es jetzt schon zu spät. Der KFB liegt schon vor, und wenn die Aufrechnung wirksam ist, dann ist der Anspruch in Aufrechnungshöhe erloschen.
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#9

18.06.2019, 15:14

Adora Belle hat geschrieben:
18.06.2019, 14:54
Ihr könnt VKH abrechnen, in Höhe der Zahlung geht der Anspruch auf die Staatskasse über. Wenn ich mich recht erinnere, muss dafür aber auch der KFB zurückgegeben und entsprechend geändert werden. Inwieweit Ihr da aufklärungspflichtig gegenüber der Staatskasse seid, kann ich gar nicht auf Anhieb sagen.

Für §126 ist es jetzt schon zu spät. Der KFB liegt schon vor, und wenn die Aufrechnung wirksam ist, dann ist der Anspruch in Aufrechnungshöhe erloschen.
Wenn aber der Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist, gibt es auch keine Forderung mehr, die auf die Staatskasse übergehen könnte. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass das Gericht die Festsetzung der VKH-Vergütung mit der Begründung ablehnt, dass durch den Anwalt der Übergangsanspruch vereitelt worden ist, indem nicht gleich der Antrag nach § 126 ZPO gestellt wurde.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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#10

18.06.2019, 15:59

Wenn der KFB zugunsten der Partei erteilt wurde (der SV schweigt sich bisher dazu aus), dann wird eine Aufrechnung möglich gewesen sein. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Berufung auf den zugunsten der Partei ergangenen KFB treuwidrig ist (BGH, XII ZR 39/93).

Mir ist aber ohnehin seit jeher schleierhaft warum man nicht direkt die Gebühren aus der Staatskasse beantragt und im weiteren KFA nach §126 ZPO beantragt oder nur letzteres wenn man sich der Solvenz der Gegenseite sicher ist. Die Titulierung zugunsten des Mandanten bringt doch keine Vorteile oder?
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