Hallo ihr Lieben,
meine Kollegin und ich sind gerade etwas überfragt.
Es geht darum, wir haben ein Mandantenpaar (Vermieter), für welches wir eine fristlose Kündigung auf den Weg gegeben haben. Nachdem das erfolglos war, haben wir Klageauftrag erhalten. Nun möchten die beiden doch keine Klage mehr einreichen und Chef will die Sache jetzt abgerechnet haben. Wir würden das mit folgenden Gebühren abrechnen:
Gegenstandswert: 6.600,00 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG - 526,50 €
0,3 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG - 121,50 €
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG - 324,00 €
- 0,65 Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG - - 263,25 €
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG - 20,00 €
netto - 728,75 €
19% USt. Nr. 7008 VV RVG - 38,46 €
brutto - 867,21 €
Wäre das so richtig?
Wir sind uns nicht sicher bezüglich der Gebühren, sonst hat die Fachkraft das immer gemacht, die ist aber nicht mehr bei uns, sodass wir uns nun damit rumschlagen müssen.
Wir sagen schon einmal Dankeschön für mögliche Hilfen.
Eilt!! Geschäftsgebühr / Klageauftrag / vorzeitige Beendigung - Abrechnen
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17571
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Nein, ist nicht ganz richtig. Die 0,3 nach Nr. 1008 erhöht die Geschäftsgebühr und ist keine eigenständige Gebühr. Die fällt im Übrigen auch nicht nur vorgerichtlich an, sondern auch im Gerichtsverfahren. Wenn aber die Geschäftsgebühr auf 1,6 erhöht wird, ist die GG mit der Höchstgebühr von 0,75 anzurechnen und nicht nur mit 0,65.
Die Postpauschale fällt sowohl vorgerichtlich auf die Gebühren nach Teil 2 des RVG als auch gerichtlich nach Teil 3 des RVG an. Hier findet auch keine Anrechnung statt. Die Abrechnung müsste also wie folgt aussehen (Beträge schreib ich jetzt aber nicht dahinter):
1,6 GG Nr. 2300 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG
1,1 VG Nr. 3101 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
-0,75 Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG
19 % USt
Die Postpauschale fällt sowohl vorgerichtlich auf die Gebühren nach Teil 2 des RVG als auch gerichtlich nach Teil 3 des RVG an. Hier findet auch keine Anrechnung statt. Die Abrechnung müsste also wie folgt aussehen (Beträge schreib ich jetzt aber nicht dahinter):
1,6 GG Nr. 2300 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG
1,1 VG Nr. 3101 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
-0,75 Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG
19 % USt
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.