Streitwert Terminsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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NiciK85
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#1

12.06.2019, 12:53

Hallo zusammen,

irgendwie stehe ich im Moment ein wenig auf dem Schlauch und in meiner Kanzlei gibt es auch zwei Meinungen zu meinem Problem:

Wir vertreten die Beklagten (Eheleute). Diese haben PKH erhalten. Es gab einen Termin am 28.04.2017. Zu Beginn des Termins erhielten wir zwei Abschriften eines Schriftsatzes der Klägerseite vom 26.04.2017. Daraufhin erklärten wir uns mit der darin erhaltenen Erledigungserklärung für einverstanden.

Eine weitere Streitbeilegung wird nicht erzielt. Sodann stellen beide Seiten Ihre Anträge.

Danach folgen noch weitere Termin und ganz zum Schluss ergeht am 04.10.2017 ein Urteil mit Kostenquotelung. In dem Urteil wird der Streitwert nun wie folgt festgesetzt:

Der Streitwert wird bis zum 28.04.2017 auf 5.224,00 €, ab dann auf 1096,00 € festgesetzt.

Wir rechne ich nun ab?
Ich habe VG und TG nach 5.224,00 € genommen. Meine Kollegin meint aber da zuerst die Erledigung gestellt wurde und dann erst die Anträge kann ich die TG nur nach 1.096,00 € nehmen? Der gegnerische Anwalt hat in seinem KFA auch komplett nach 5.224,00 € abgerechnet? Was ist richtig? Ich verstehe die SW-Festsetzung auch so das bis (einschließtlich dem Termin 28.04.2017 der SW 5.224,00 € beträgt und erst ab 29.04.17 dann 1.096,00 €. Dann wäre mein Ansatz richtig.

Ich bin total verwirrt weil meine Kollegin eigentlich im Gebührenrecht sehr sehr fit ist. Hat der gegnerische Kollege somit auch falsch berechnet?

Ich hoffe schnell auf eine Antwort denn leider muss ich heute noch reagieren.

Dankeschön bereits im voraus.

LG Nici
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Adora Belle
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#2

12.06.2019, 13:37

Die TG entsteht mit dem verhandlungsbereiten Auftreten bei Aufruf der Sache. Du hast recht, die Kollegin unrecht. Es kommt gar nicht darauf an, ob Anträge gestellt werden.

Ohnehin ist die gestaffelte Festsetzung für die Gerichtskosten Quatsch, wie hier anhand einer KG-Entscheidung besprochen wird. Hatten wir glaub ich auch hier im Forum bei der Rechtsprechung.
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