Hallo zusammen,
ich war mehrere Jahre nicht mehr als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig und bin daher bei Gebührenfragen mit der Materie nicht mehr so vertraut.
Ich soll in einer Angelegenheit abrechnen, bei der wir für den Mandanten einem anderen gegenüber eine Vorsorgevollmacht widerrufen haben. Wie ermittle ich denn da den Gegenstandswert?
Viele Grüße
Salia
Gegenstandswert Widerruf Vorsorgevollmacht
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§ 98 Abs. 3 bis 5 GNotKG
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Ja, siehe § 23 Abs. 3 RVG