Abrechnungen Sozialrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
charlie20
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#1

11.06.2019, 08:33

Hallo,
da ich so gut wie nie Abrechnungen in sozialrechtlichen(hoffe es ist Sozialrecht) Angelegenheiten mache stehe ich nun hier in 2 Angelegenheite so ziemlich auf den Schlauch und braucht e Eure Hilfe. Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
1. Angelehenheit: Mandant kommt mit Ablehnungsbescheid der DRV zu uns. Begründung DRV: Ihr Antrag vom ... auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kostenübernahme für eine Weiterbildung zum Fahrlehrer wird abgelehnt. Hiergegen eheben wir Widerspruch und es erfolgt Schriftverkerh mit der DRV die jedoch bei ihrer Ablehnung leibt und es wird Klage für unseren Mandnaten erhoben. Danach erfolgt Gerichtstermin. Im Beschluss hieß es: Neuer Termin von Amts wegen. Beweisanordnung durch Einholung eines Gutachtens.
Die Gegenseite erklärt nunmehr: Es wird nach erneuter Würdigung des Gesamtschverhaltes aus sozialmedizinischer Sicht nachfolgendes Anerkenntnis abgegeben: Die Beklagte hebt den Bescheid vom.. in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf und wird dem Kläger eine Leistung zur Teilhbe in Form einer Kostenübernahme nach Maßgaben der gesetzlichen Bestimmungen gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach.
Wir erklären, dass der Rechtsstreit damit seine Erledigung gefunden hat. Nun zu meiner Abrechnung. Kann ich nur lt. Schreiben DRV die außer gerichlichen Kosten abrechnen und die gerichtlich Kosten bei der RS des Mandanten oder alle Kosten. Ich arbeitemite Ra-Micro.

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG 300,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG -150,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3106 VV RVG 280,00 €
Einugungsgebühr?????????
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 9,00 €
Kfz-Benutzung am 11.06.2019 30,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 764,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 804,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 152,76 €
zu zahlender Betrag 956,76 €

2. Angelegenheit gleicher Mandant. DRV fordert Rückzahlung Übergangsgeld. 2510,00 €Hiergegen haben wir auch Widerspruch erhoben . Deckungsuge von VS bekommen Klage wird erhoben. Gerichtstermin bestimmt. In der Niederschrift in dem Rechsstreit hieße es: Die Beklagte erklärt: Ich erkenne den Anspruch des Klägers an und hebe den Bescheid vom... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom.. auf.Die außergerichtlichen Kosen des Klägers übernimmt die Beklagte dem Grunde nach.
Sollte ich die Rechnung genauso wie oben 1) erstellen, oder wird hier nach Streitwert abgerechnet (2510,00 €).
Auch hier die außergerichtlichen Kosten an die DRV und die gerichtlichen Kosten an die VS?? Sorry aber wie gesagt stehe völlig auf den Schlauch und es fällt mir unheimlich schwer.
:thx
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Anahid
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#2

11.06.2019, 11:41

Zunächst mal die Erklärung zum gefühlten millionstenmal: Außergerichtliche Kosten sind die Kosten, die keine Gerichtskosten sind und damit die Rechtsanwaltskosten im Verfahren. Womit sich wohl zwei Fragen mit einem Mal erledigt haben dürften.

Ansonsten stelle ich mir die Frage, wie Du auf die Idee kommst, es könnte im ersten Fall eine Einigungsgebühr entstanden sein? Worin siehst Du denn die Einigung?
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charlie20
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#3

11.06.2019, 20:26

Hallo Anahid,
zuerst mal vielen Dank für Deine Antwort. Da ich nicht so viel Abrechnungen machen und so gut wie keine im Sozialrecht ist es für mich manchmal schwierig. Werde mir aber Deine Erklärung für die außergerichtlichen Kosten merken. Im Nachhinein ist mir auch aufgefallen, dass die Einigungsgebühr Quatsch ist. War irgendwie total überfordert. Nun gehe ich davon aus, dass die Gebühren wie in der 1. Aufstellung richtig sind. ( Hoffentlich??)
Feldhamster
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#4

11.06.2019, 21:13

Deine Abrechnungen sind dann richtig nach den VV-Nrn. Ob jeweils die Mittelgebühr angemessen ist oder die Beträge niedriger oder höher anzusetzen sind, musst du anhand der Akten entscheiden unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG.

Generell meinte Anahid, dass sowohl die Gebühren des Widerspruchs- als auch des Klageverfahrens jeweils von der Rentenversicherung zu erstatten sind. Also in beiden Angelegenheiten die vollständigen Kosten mit der Rentenversicherung abrechnen.
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Anahid
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#5

12.06.2019, 09:06

Richtig, die gesamten Kosten sind mit der Rentenversicherung abzurechnen in beiden Fällen.

Und was den Begriff außergerichtliche Kosten angeht, so betrifft das nicht nur Sozialrecht, sondern auch alle anderen gerichtlichen Verfahren. Kosten nach Teil 2 des RVG sind vorgerichtliche Kosten. Rechtsanwaltskosten nach Teil 3 sind außergerichtliche Kosten.
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charlie20
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#6

12.06.2019, 17:14

Nochmals vielen Dank Euch beiden. Besser kann man es ja nicht erklären und ich ,,versuche es mir zu merken". Anahid Du hast recht ,,Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.,, die schlecht verpackten hatte ich ja
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#7

22.02.2021, 15:50

Hallo. Ich habe eine Akte i.S. Sozialrecht auf dem Tisch und habe im Hinblick auf eine mögliche Einigungs-/ oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 eine Frage:
- Mdt kam mit Leistungsbescheid
- wir haben fristwahrend Widerspruch eingelegt
- Behörde hat weitere Unterlagen vorlegt und eine Verrechnung vorgeschlagen, weil der Mdt weiterhin die Leistungen bezahlt hat
- nach Rücksprache mit Mdt haben wir den Widerspruch zurückgenommen; Einverständnis mit der Verrechnung erklärt und um Ratenzahlung hinsichtlich der noch offenen Leistung gebeten

-> Ich bin mir nicht sicher, ob bei Rücknahme des Widerspruchs (quasi ein Anerkenntnis der Forderung) mit der Bitte um Ratenzahlung eine Einigung vorliegt. Der Kommentar gibt dazu nichts Eindeutiges her... Könnt Ihr mir helfen? Das wäre großartig.

Lg
Krümelkekse
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#8

23.02.2021, 13:03

Niemand?
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#9

23.02.2021, 22:11

Ich habe in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen keine Einigungsgebühr abgerechnet - das ist aber schon drei Jahre her. Damals hatte das Jobcenter sich immer nur bereit erklärt, die Geschäftsgebühr ganz oder teilweise zu erstatten.
Krümelkekse
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#10

19.04.2021, 16:17

Hallo. Ich greife das Thema nochmal auf, da ich mir die Akte noch einmal gezogen habe.
Hat noch jmd eine Idee hinsichtlich der Abrechnung wegen einer Einigungs-/ Erledigungsgebühr? Der Mdt muss die Kosten selbst tragen und ich möchte u.U. nicht zu viel berechnen....

Vielen Dank.
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