Abrechnung Parallelverfahren mitverglichen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Blondelicious
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#1

07.06.2019, 16:02

Hallo zusammen,

folgender kurzer Sachverhalt. Es wurde in einem Termin in einem Verfahren ein anderes Parallelverfahren mit verglichen. Das Gericht hat folgende SW benannt:
Verfahren: 14138,00 €
Vergleich 14859,50 €

Ich war gerade kurz davor eine Rechnung mit zwei Einigungsgebühren und der Differenzverfahrensgeb. zu schreiben bis mir auffiel, dass die Einigungsgeb. Nr. 1005 ja nur für nicht rechtshängige Ansprüche gilt. Da das Parallelverfahren ja aber trotzdem bei gericht anhängig ist, nur unter einem anderen Aktenzeichen, frage ich mich gerade wie ich das jetzt abrechnen muss. Nur mit einer Einigungsgebühr Nr. 1000? und diese dann aus 14859,50 € ? oder ganz anders?

:thx für eure Hilfe mal wieder!!
Feldhamster
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#2

07.06.2019, 16:44

Erfolgte eine Verbindung der Verfahren oder sind diese weiter getrennt und nur durch den Vergleich beide beendet? Wie sind denn die Streitwerte des anderen Verfahrens?
Du musst ja nicht nur wegen der Einigungsgebühr schauen, sondern ja auch wegen Verfahrens- und Terminsgebühr.
Blondelicious
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#3

11.06.2019, 15:08

Feldhamster hat geschrieben:
07.06.2019, 16:44
Erfolgte eine Verbindung der Verfahren oder sind diese weiter getrennt und nur durch den Vergleich beide beendet? Wie sind denn die Streitwerte des anderen Verfahrens?
Du musst ja nicht nur wegen der Einigungsgebühr schauen, sondern ja auch wegen Verfahrens- und Terminsgebühr.
Die Verfahren waren die ganze Zeit getrennt und wurden nur durch den Vergleich in der einen Sache beide beendet. In der Sache, die mitverglichen wurde, wurde bisher noch kein Streitwert festgesetzt, es wurde aber mal ein Gegenstandswert von 721,50 € vom Gericht genannt.
Ich würde dann jetzt Sache 1 abrechnen mit Verfahrens-,Termins, und beiden Einigungsgebühren und das andere Verfahren nur mit VG und TG.
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Anahid
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#4

11.06.2019, 15:16

Blondelicious hat geschrieben:
11.06.2019, 15:08
Ich würde dann jetzt Sache 1 abrechnen mit Verfahrens-,Termins, und beiden Einigungsgebühren und das andere Verfahren nur mit VG und TG.
Es gibt keine zwei Einigungsgebühren. Es gibt eine 1,0 EG aus dem Vergleichswert. Differenzgebühren o.ä. fallen nicht an, da der mitverglichene Teil ja ebenfalls gerichtlich anhängig ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Blondelicious
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#5

11.06.2019, 15:35

Anahid hat geschrieben:
11.06.2019, 15:16
Blondelicious hat geschrieben:
11.06.2019, 15:08
Ich würde dann jetzt Sache 1 abrechnen mit Verfahrens-,Termins, und beiden Einigungsgebühren und das andere Verfahren nur mit VG und TG.
Es gibt keine zwei Einigungsgebühren. Es gibt eine 1,0 EG aus dem Vergleichswert. Differenzgebühren o.ä. fallen nicht an, da der mitverglichene Teil ja ebenfalls gerichtlich anhängig ist.
Ach genau, danke, das war ja auch die eigentliche Frage, habe ich übers Wochenende schon wieder verdrängt :thx
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