Hilfe wegen Vergütungsfestsetzungsantrag (2 Mandanten)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ani_ka19
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#1

29.05.2019, 10:30

Folgendes Problem bei dem mir hoffentlich eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit Erfahrung helfen kann :sad: .

Wir haben erst außergerichtlich und dann gerichtlich 2 Mandanten vertreten. Der eine Mandant ist eine natürliche Person und die zweite eine GmbH, wobei die erste Person einer der Gesellschafter in der GmbH ist.

Wir haben nun die Rechnung, wie damals gewünscht, auf die GmbH ausgestellt. Diese wird nun nicht bezahlt und wir möchten gerne Vergütungsfestsetzung nur gegen den ersten Mandanten (die natürliche Person) beantragen, auf die ja die Rechnung nicht ausgestellt ist. (Dies hat Gründe, die hier zu kompliziert wären zu erläutern, aber es ist wichtig)

Was kann ich nun tun? Nochmal eine Rechnung auf die natürliche Person ausstellen, um dann Vergütungsfestsetzung nach Fälligkeit dieser beantragen zu können?
Oder kann ich das auch so schon, weil er ja auch Mandant war und nur die Rechnung eben auf die GmbH ausgestellt ist?

Die Rechnung für die Festsetzung ist:

-1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, Nr. 1008 VV RVG
Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber)
-abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 0,75 gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a RVG
-1,2 Terminsgebühr) gem. Nr. 3104 VV RVG
-Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
-Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG
-Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG
-Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG


Meine Chefin möchte die Vergütungsfestsetzung unbedingt gegen den Mandanten und nicht gegen die GmbH und ich bin überfragt.

Wäre für einen Tipp dankbar. Hab schon das ganze Internet und jegliche Bücher durchforstet.
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Anahid
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#2

29.05.2019, 10:58

Die Geschäftsgebühr hat die GmbH aber gezahlt?

Ich würde hier ehrlich gesagt keine Rechnung mehr ausstellen, sondern die Kostenfestsetzung beantragen, allerdings sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Gesellschafter als Gesamtschuldner. Ich sehe hier das Problem, dass der Gesellschafter alleine nicht zum Ausgleich der gesamten Forderung aufgrund der in der Rechnung enthaltenen Erhöhungsgebühr verpflichtet ist. Wenn Du also nur eine Festsetzung gegen den Gesellschafter haben willst, müsste die Erhöhung rausgenommen werden. Nur damit verliert ihr Geld. Was ist also schädlich daran, die Festsetzung gegen beide als Gesamtschuldner zu beantragen?
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#3

29.05.2019, 13:05

Die Voraussetzungen des §10 I RVG müssen vor der Vergütungsfestsetzung vorliegen. Das scheint mir derzeit bzgl. dem Gesellschafter nicht der Fall zu sein.

Soll auch die Erhöhungsgebühr verzichtet werden? Die Festsetzung kann gegen den jeweiligen Mandanten nur im Umfang des §7 II RVG erfolgen. Wenn nur gegen einen festgesetzt wird, dann kann man die Erhöhungsgebühr nicht vollstrecken.
Ani_ka19
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#4

29.05.2019, 13:40

Dankeschön schon mal. Also wäre es auch keine Möglichkeit die alte Rechnung zu stornieren und eine neue Rechnung an jeden einzeln zu schicken mit jeweils der Hälfte der Gebühren?

Das wäre nämlich meine Idee noch gewesen, dass ich an jeden eine gesonderte Rechnung schicke und dann eben noch mit der Vergütungsfestsetzung warte und diese dann einzeln gegen jeden vor nehme.
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#5

29.05.2019, 13:49

Aber damit schneidet Ihr Euch doch ins eigene Fleisch. Warum solltest Du das machen? Wenn bei der GmbH - aus welchen Gründen auch immer - nichts zu holen ist, kannst Du dann aber nur die Hälfte von dem Gesellschafter fordern und auf der anderen Hälfte bleibt ihr sitzen.
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