Ausgleichsantrag nach Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

29.05.2019, 08:17

Huhu,

ich hab folgenden Sachverhalt. Mandantin bekommt Klage, es wird ein GT anberaumt. Die beiden Anwälte telefonieren nochmals und GA schreibt ans Gericht: "wir unterbreiten dem Gericht folgenden Vergleichsvorschlag und bitten das Zustandekommen durch Beschluss festzustellen. Dies ist dann auch so geschehen.. Punkt 3 im Vergleich war Kostenaufhebung.
Unsere Mandantin hat PKH.

Gegner/Kläger hat sodann einen Gerichtskostenausgleichsantrag gestellt, ich hab darauf hingewiesen, dass unsere Mandantin PKH hat.
Nun kam der KFB, dass Mandantin 44,75 € an Gegner zu erstatten hat.

Gerichtskostenrechnung sieht so aus:
angefallene Gerichtskosten 89,50 €
Vorschuss Kläger 324 €
nicht verbrauchter Vorschuss: 279,25 €
davon verrechnet auf Beklagte: 44,75 €
zurückerstattet werden: 234,50 €

Die Beklagte hat keinen Vorschuss geleistet, angerechneter Vorschuss der Klagepartei.

Ich kapier es grad nicht, wir haben ja PKH, dass heisst die Staatskasse übernimmt doch unseren Teil der Gerichtskosten, also die 44,75 €.
Warum sollen wir dann jetzt an die Kläger noch 44,75 € zahlen? Müsste die Staatskasse dann nicht unsere 44,75 € die Gegner zahlen und Sache ist erledigt.?
Kapier es grad nicht.

Vielleicht kann mir jemand Licht ins Dunkle bringen.

Lg Tine
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Anahid
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#2

29.05.2019, 08:50

Die PKH betrifft nur Gerichtskosten, soweit sie bei Euch entstanden sind und die eigenen Rechtsanwaltskosten. Wird, wie hier, dem Beklagten (der ja keine Gerichtskosten eingezahlt hat) PKH gewährt und das Verfahren mit Kostenaufhebung beendet, dann hat der Beklagte (ungeachtet dessen ob er PKH hat oder nicht) die hälftigen Gerichtskosten zu zahlen, die entstanden sind. Das ist nicht von der PKH umfasst.
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tine001
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#3

29.05.2019, 09:21

Dankeschön, wieder was gelernt :)

LG
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Adora Belle
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#4

29.05.2019, 11:25

Es geht aber nicht um die Kostenaufhebung sondern darum, dass der Beklagte freiwillig Kosten im Vergleich übernommen hat. Entscheidungsschuldner vs. Übernahmeschuldner. In solchen Fällen muss man die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen bzw. nach §31 Abs.4 GKG verfahren, um die Kostenschuld des PKH-Mandanten auszuschließen.
...
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#5

29.05.2019, 12:58

Adora Belle hat geschrieben:
29.05.2019, 11:25
Es geht aber nicht um die Kostenaufhebung sondern darum, dass der Beklagte freiwillig Kosten im Vergleich übernommen hat. Entscheidungsschuldner vs. Übernahmeschuldner. In solchen Fällen muss man die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen bzw. nach §31 Abs.4 GKG verfahren, um die Kostenschuld des PKH-Mandanten auszuschließen.

:zustimm
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