Abrechnung Terminsgebühr bei Prozessvergleich für drei Verfahren in einem Prozess geschlossen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Neffi
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 09.09.2010, 09:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

28.05.2019, 17:13

Sachverhalte:
Prozess A (1. Kündigung), festgesetzter SW: € 16.500
Prozess B (2. Kündigung), festgesetzter SW: € 16.500
Prozess C (Lohnforderung Überstunden), SW noch nicht endgültig festgesetzt, von mir berechnet: Klageforderung: € 3.000,00; Überschießender Vergleichswert SW aus Prozess A + B + nicht rechtshängigem Zeugnisanspruch: € 5.500,00

Inhalt Vergleich: Beendigung Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer kriegt neben Lohn bis Ende Arbeitsverhältnis noch € 1.000,00 für Überstunden + Zeugnis. Weiter werden Prozesse A+B hiermit erledigt.

Für Prozess A + B hat jeweils nach Klageerhebung eine Güteverhandlung stattgefunden, weshalb ich hier jeweils

1,3 VG aus SW € 16.500 904,80 Euro
1,2 TG aus SW € 16.500 835,20 Euro
P+T + Ust

abgerechnet habe. Nun hänge ich bei der Abrechnung für Prozess C, die ich schonmal vorbereiten wollte. Da ich bislang noch keine drei Verfahren in einem abgerechnet habe, habe ich zunächst recherchiert und das gefunden: https://www.iww.de/rvgprof/archiv/einig ... -ab-f22405
Hilft aber nur bedingt, da wir drei Verfahren beenden.

Mein Abrechnungsvorschlag für Prozess C:

1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 3.000 Euro)
§§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV 327,60 Euro
0,8 Verfahrensgebühr (Wert: 38.500,00 Euro)
§§ 2, 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV 810,40 Euro
Angleich gem. § 15 III RVG 0,00 Euro
1,2 Terminsgebühr (Wert: 41.500 Euro)
§§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV 1.305,60 Euro
Anrechnung nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG -760,80 Euro*
1,0 Einigungsgebühr (Wert: 36.000 Euro)
§§ 2, 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV 1.013,00 Euro
1,5 Einigungsgebühr (Wert: 5.500,00 Euro)
§§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV 531,00 Euro
Angleich gem. § 15 III RVG 0,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale
Nr. 7002 VV 20,00 Euro
Zwischensumme 3.246,80 Euro
19,0 % Umsatzsteuer
Nr. 7008 VV 616,89 Euro
Endsumme 3.863,69 Euro

Ich denke, dass alles stimmt, bis auf die Terminsgebühr....
Laut dem Beispiel 1 im Link und der Anmerkung 2 zur Nr. 3104 VV (und wenn ichs richtig verstanden habe) nimmt man die TG von dem Vergleichsverfahren (ohne nicht rechtshänge Ansprüche) und zieht davon die bereits abgerechnete TG ab. Das wäre dann die Anrechnung.

Nun habe ich aber das Problem, dass meine abgerechneten Terminsgebühren (835,20 x 2 = 1.670,40) höher sind als die Terminsgebühr aus den rechtshängigen SW von (16.500 x 2 + 3.000,00) mit 1.215,60....


*ich habe "frecherweise" in der Berechnung die TG abzüglich einem abgerechneten Verfahren gerechnet und das dann mal zwei genommen
(1.215,60 - 835,20)x 2 = 380,40 x 2 = 760,80
die Richtigkeit bezweifle ich aber selbst und mir fällt leider keinen besseren Weg ein, außer ich müsste die SW Prozess A+B zusammenrechnen (16.500 x2 = 33.000,00) womit ich auf 1.215,60 - 1.125,60 = 90 € Anrechnung kommen würde.


Die Problematik kommt evtl. auch daher, dass DATEV scheinbar die Anrechnung zweier Terminsgebühren nicht kennt. Während ich für VGs und GG auf VG nach Eingabe der zweiten Gebühr immer die Anrechnung automatisch eingebaut bekomme, ist wahrscheinlich bei mir Sachverstand flöten gegangen :D Allerdings kann ich mich auch nicht an entsprechende Inhalte in der Schule erinnern....

Sollte ich irgendwas vergessen haben zu erläutern, bitte darauf aufmerksam machen, sonst freu ich mich über weitere Anregung! :)
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

28.05.2019, 17:33

Ich denke nicht, dass das alles so richtig ist bis auf die TG. Zum Thema Erledigung mehrere Verfahren gibt es hier auch schon einige Beiträge im Forum. Klar ist, dass Du nicht gesonderte Rechnungen stellen kannst und dann für die beiden bereits abgerechneten Verfahren nochmals VG und TG in der dritten Rechnung berücksichtigen kannst.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Neffi
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 09.09.2010, 09:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

04.06.2019, 11:21

doch kann ich nach dem Artikel, den ich verlinkt hatte, wenn ich die Gebühren entsprechend anrechne. Aber genau das ist ja das Problem; Wie?
und da hilft dein Hinweis leider auch nicht wirklich weiter...
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

04.06.2019, 12:08

Ich verstehe gar nicht, was Du da rumrechnest. Wenn du für A und B schon VG und TG abgerechnet hast, kannst Du Dir doch alle Mehrwerte und Anrechnungen sparen, weil sich eh alles aufhebt. Im dritten Verfahren entstehen aus dem Verfahrenswert noch VG und TG, und gegebenenfalls gibt es auch einen Mehrvergleich, aber die Verfahren A und B sind außen vor, die hast Du doch bereits mit dem höchstmöglichen Wert abgerechnet.

Wenn Du meinst, dass Du irgendwie mehr abrechnen könntest, dann hast Du was in dem Artikel falsch verstanden, fürchte ich.

Die EG entsteht im dritten Verfahren aus dem Gesamtwert aller Einigungen, auch hier ggf. mit Mehrvergleichs-Abrechnung.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

04.06.2019, 12:34

Neffi hat geschrieben:
04.06.2019, 11:21
doch kann ich nach dem Artikel, den ich verlinkt hatte, wenn ich die Gebühren entsprechend anrechne. Aber genau das ist ja das Problem; Wie?
und da hilft dein Hinweis leider auch nicht wirklich weiter...
Genau das ist das. Warum abrechnen, wenn ich die dann komplett anrechnen muss? Mehr als eine 1,3 VG und eine 1,2 TG steht Dir für ein Verfahren nicht zu (§ 15 II RVG). VG und TG sind Festgebühren mit 1,3 und 1,2. Jede weitere Gebühr, die Du im Bezug auf diese beiden Gebühren abrechnest (wie z.B. die 0,8 VG nach Nr. 3101 VV RVG) sind damit in voller Höhe anzurechnen. Wie Adora Belle oben richtig schreibt, kann man sich also die Abrechnung dann auch direkt sparen, wenn man in den anderen beiden mitverglichenen Verfahren die VG und TG separat abrechnet. Das einzige, was sich vom Streitwert erhöht, ist damit die EG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

04.06.2019, 12:42

Ach ja...und wegen dem überschießenden Streitwert (Zeugnis) kannst Du die 0,8 VG abrechnen (Abgleich nach § 15 III RVG nicht vergessen), die TG erhöhen und eine 1,5 EG abrechnen (Abgleich nach § 15 III RVG nicht vergessen).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten