Parteikosten "für andere"

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Moschele11
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#1

28.05.2019, 16:08

Hallo Ihr Lieben,

..folgendes:

Eine Dame, die Beklagte ist, schickt ihren Ehemann, der nicht Partei ist, zu einem Gerichtstermin und Ortstermin. Können für diesen Parteikosten im KFA geltend gemacht werden??

Also meiner Ansicht nach nicht, meine Recherchen diesbezüglich haben noch kein Ergebnis gebracht.. Was meint Ihr?

LG vom Moschele
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NORTHERN DINO
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#2

28.05.2019, 17:33

Ohne Anzeige an das Gericht/Vollmachterteilung wohl nicht. Einfach als Ersatzperson zum Gerichtstermin fahren löst keine erstattungsfähigen Kosten aus, da die Person nicht mal am Verfahren beteiligt ist. Nachweise habe ich gerade nicht, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
~ Grüßle ~
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Master24
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#3

28.05.2019, 17:47

Das richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dort heißt es:

"Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden."

Das heißt, dass die Kosten der Partei so wie die Kosten von Zeugen zu handhaben sind.

Die Kosten der Zeugen richten sich nach dem JVEG. Eine gute Auflistung mit Hinweisen findet sich hier: https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle ... ine-f64405

Unklar ist jedoch, ob die Begleitperson des Ehepartners vorliegend notwendig war. Das ist eine Tatfrage und kann vom Gericht im Zweifelsfall nach freiem Ermessen bejaht werden. Bei Ehepartnern wird ggf. von der Vorlage von tatsächlichen Zahlungsnachweisen abgesehen (Bay.-LSG – Beschl. vom 02.11.2012, L 15 SF 82/12), da es lebensfremd wäre, wenn Ehemann der Ehefrau etwa eine "Taxi-Quittung" ausstellen würde.

Ich würde daher ggf. im KFA-Verfahren die Notwendigkeit dieser Kosten bestreiten sowie in der JVEG mal nachlesen, ob die Ansprüche auch der Höhe nach angreifbar wären.

Beste Grüße
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#4

28.05.2019, 18:50

Es geht hier aber nicht um eine Begleitperson, sondern um eine Vertretung. Wenn der Ehemann statt der Beklagten und für diese erscheint, dürften die Kosten erstattungsfähig sein, jedenfalls nach diesem älteren Thread im RPfl-Forum.
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#5

28.05.2019, 19:09

Im anderen Fred ist die "Ersatzperson" aber mit einer Vollmacht erschienen, was vorliegend nicht der Fall ist. Ich bleibe dabei, dass bis zum Nachweis des Gegenteils ein willkürlicher Austausch der Prozesspartei keine erstattungsfähigen Kosten nach sich zieht.
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#6

28.05.2019, 19:15

Ob das hier so war, wissen wir nicht, dazu steht ja nichts im sehr knappen Ausgangsbeitrag. Ich wollte eher aufzeigen, unter welchen Umständen die Kosten erstattungsfähig sein können.
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#7

29.05.2019, 08:55

Ohne den Nachweis einer Vollmacht kann doch nicht einfach jemand bei Gericht erscheinen und den Termin für eine der Parteien wahrnehmen. Selbst bei Ehepartnern darf das Gericht sich nicht darauf verlassen, dass der Ehepartner der Partei bevollmächtigt ist. Von daher gehe ich schon davon aus, dass hier eine Vollmacht vorgelegen hat.
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#8

29.05.2019, 18:24

Tja, wer weiß... Die Spekulationen sind wieder mal einer mangelhaften SV-Schilderung geschuldet. :roll:
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