Verfahrenspflegschaft abrechnen...

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14387
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#11

18.07.2019, 11:43

Doch, UST kommt drauf. Hast Du das Gesetz gelesen? Steht in Satz 3 des Abs.1.
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#12

18.07.2019, 11:57

Manuel hat geschrieben:
18.07.2019, 11:31
Und gleich noch mal eine Frage zu der Thematik:

33,50 Euro zzgl. 19 % USt. oder ohne?
Steht in §3 I S. 3 VBVG.
Die Umsatzsteuer wird zusätzlich ersetzt, wenn diese nicht nach §19 I UStG unerhoben bleibt.

Wo diese ominöse Aufwandspauschale herkommen soll bleibt mir allerdings weiterhin schleierhaft. In §3 VBVG steht davon jedenfalls nichts.
Mir wäre eine solche auch unbekannt.
salkavalka
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 06.06.2009, 19:20
Beruf: Rechtspflegerin

#13

18.07.2019, 13:42

Die Verfahrenspauschale stammt vermutlich aus§ 277 Abs. 3 FamFG. Trifft aber bei Stundenabrechnung nicht zu.
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#14

08.08.2019, 13:10

Manuel hat geschrieben:
18.07.2019, 11:29
... hat geschrieben:
17.06.2019, 11:41
Manuel hat geschrieben:
13.06.2019, 11:47
Zwischenzeitlich habe ich auch gefunden, dass zusätzlich zu den vorstehend genannten Gebühren auch eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00 Euro je Stunde angesetzt werden kann (§ 3 Abs. 1 VBVG).
Tatsächlich? Der mir bekannte §3 VBVG gibt das nicht her.

In § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten.

Trifft das auf Verfahrenspflegschaften nicht zu?

Manuel hat geschrieben:
13.06.2019, 11:47

Ich habe das mal recht blauäugig versucht und die Aufwandspauschale geltend gemacht. Hier noch mal zur Dokumentation unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung möglich ist:

Die Pauschalvergütung des § 277 Abs. 3 FamFG zuzüglich der Aufwandspauschale kann nicht von sich aus im Nachgang geltend gemacht werden. Diese ist vorher vom Gericht zuzubilligen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift "vorhersehbar", "voraussichtlich erforderliche" Zeit.
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#15

22.06.2022, 12:17

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Mein Chef/RA ist zum Verfahrenspfleger in einem Unterbringungsverfahren bestellt worden vom Amtsgericht. Dank euch (s.o.) habe ich diese Tätigkeit gemäß § 6300 RVG abgerechnet und auch bereits entsprechend vergütet erhalten.

Jetzt wurden wir "erneut" beauftragt zu dem selben Aktenzeichen, der RA hat sich der Sache nochmals angenommen und einen Schriftsatz gefertigt (Zeitfenster 30 Minuten), in dem er allen Beteiligten folgt und die Unterbringung entsprechend aufgehoben wurde.

Wie wird diese weitere Tätigkeit jetzt vergütet? Ist das gar eine Sache und mit der RVG-Gebühr abgegolten? Könnte ich jetzt einfach noch das Zeitfenster abrechnen?
Antworten