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VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 22.05.2019, 20:27
von Kristin94
Hallo,
wir haben in einer Sache Klage gg. 2 Beklagte (Anwaltskanzlei GbR (1) und einen RA (2), ist quasi eine Anwaltskanzlei) eingereicht. Es erging ein Versäumnisurteil gg. beide. 

Der Beklagte zu 2) (RA) hat für den beklagten zu 1) (GbR) Einspruch dagegen eingelegt.
Daraufhin haben wir die Klage zu 1) zurückgenommen. Das VU zu 2) ist rechtskräftig. Jetzt soll ich ein KFA machen.

Welche Gebühren kann ich abrechnen? Eine 1,3 VG + Auslagen + Mehrwertsteuer? Oder muss ich noch was anderes abrechnen weil es 2 Beklagte sind und wir einmal Klage zurückgenommen haben?

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 22.05.2019, 21:59
von Feldhamster
Bitte benutze die Suchfunktion. Zum Thema welche Gebühren bei einem Versäumnisurteil entstehen, gibt es hier zahlreiche Threads.

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 23.05.2019, 06:55
von Sonnenkind
Ich weiß ja nicht, ob dir am Abend langweilig ist, nachdem du in letzter Zeit fast täglich neue Fragen einstellst. Wäre vielleicht auch hilfreich, wenn du die Rückfragen der User beantworten würdest, die dir helfen wollen. So sind sämtliche alte Themen eigentlich noch unerledigt und täglich kommen Neue hinzu.

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 23.05.2019, 09:25
von Anahid
Ohne Euch beiden nähertreten zu wollen und grundsätzlich gebe ich Sonnenkind Recht, dass wenn man Threads öffnet, man auch auf Rückfragen antworten sollte (wobei ich nicht weiß, wo auf Fragen nicht geantwortet wurde), helfen Eure Antworten nicht wirklich weiter. Wie ein VU abzurechnen ist, findet sich mit Sicherheit im Forum; unabhängig davon, dass diese Frage bereits aufgrund eines eigenen Threads von Kristin94 unter "Abrechnung Klagerücknahme" beantwortet wurde. Allerdings gibt es hier eine besondere Situation, die man halt auch berücksichtigen sollte, nämlich dass es zwei Beklagte gab und gegen einen nach Erlass eines VU und Einspruch die Klage zurückgenommen wurde, während das VU gegen den zweiten rechtskräftig ist.

Eben weil man Dir die Frage bereits beantwortet hat Kristin, frage ich mich natürlich, warum in Deiner Abrechnung keine 0,5 TG auftaucht?

Im Übrigen kannst Du 100 Beklagte haben, das ändert nichts daran, dass Du nur einen Mandanten hast. Erhöhungen können nur dann anfallen, wenn Du mehrere Auftraggeber hast, nicht mehrere Gegner.

Dein Problem hier wird sein, dass die Kosten des Beklagten zu 1) Eurem Mandanten auferlegt werden. Ob die Kosten der Säumnis davon ausgenommen werden und das Gericht hier urteilen wird, dass diese Kosten dennoch von dem Beklagten zu 1) zu übernehmen sind, weiß ich nicht; hiervon würde ich aber mal grundsätzlich ausgehen.

Du kannst also jetzt einen KFA stellen über eine 1,3 VG + 0,5 TG + Auslagen und ggf. MwSt (wenn Euer Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist). Diese Kosten werden gegen den Beklagten zu 2) festgesetzt, ggf. hinsichtlich der TG in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 1). Im Gegenzug wird aber der Beklagte zu 1) einen KFA gegen Deinen Mandanten stellen über eine 1,3 VG + Auslagen und ggf. Mehrwertsteuer (wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was ich aber bei einer Anwalts-GbR zumindest dann bezweifele wenn der Anspruch im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit steht). Und bei diesem KFA musst Du dann aufpassen, da hier der Beklagte ja zwei Auftraggeber vertreten hat, nämlich sich selbst und die GbR. Aber das ist wieder eine andere Sache und bezieht sich nicht auf die Ausgangsfrage.

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 23.05.2019, 13:22
von Kristin94
Diese Kosten werden gegen den Beklagten zu 2) festgesetzt, ggf. hinsichtlich der TG in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 1). Im Gegenzug wird aber der Beklagte zu 1) einen KFA gegen Deinen Mandanten stellen über eine 1,3 VG + Auslagen und ggf. Mehrwertsteuer

Danke. Genau mein Problem ist, dass wir zwei beklagte haben und gg. einen die Klage zurückgenommen haben.
Muss ich im KFA dann beide beklagte aufführen, also im Rechtsstreit Müller ./. 1. Meyer 2. xy?
Und dann explizit schreiben, dass die Kosten nur gg. den 2. festgesetzt werden sollen?
Und wegen den beklagten zu 1. Muss ich nichts festsetzen lassen? Da wird der einen KFA an unseren Mandanten stellen? Und was meinst du mit der terminsgebühr in Gesamtschuldnerschaft mit den beklagten zu 1.?

Vielen Dank nochmal.

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 23.05.2019, 13:33
von Anahid
Kristin94 hat geschrieben:
23.05.2019, 13:22
Muss ich im KFA dann beide beklagte aufführen, also im Rechtsstreit Müller ./. 1. Meyer 2. xy?
Und dann explizit schreiben, dass die Kosten nur gg. den 2. festgesetzt werden sollen?
Und wegen den beklagten zu 1. Muss ich nichts festsetzen lassen? Da wird der einen KFA an unseren Mandanten stellen? Und was meinst du mit der terminsgebühr in Gesamtschuldnerschaft mit den beklagten zu 1.?
Wie lautet denn die KGE im Hinblick auf den Beklagten zu 1)? Liegt die schon vor?

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 23.05.2019, 16:29
von Kristin94
Wie lautet denn die KGE im Hinblick auf den Beklagten zu 1)? Liegt die schon vor?
[/quote]

Vom AG haben wir vorab der Kostenentscheidung den Hinweis bekommen:
Das VU gg. den Beklagten zu 2. bleibt rechtskräftig. Im Wesentlichen geht es nur noch um die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., wobei selbst bei einer Kostentragungspflicht des Klägers die SZ unberührt bleiben.
Also haben wir noch keine Entscheidung bekommen.

Der Beklagte hat beim AG beantragt, dass wir als Kläger die Kosten auferlegt bekommen.

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 24.05.2019, 09:52
von Anahid
SZ soll was heißen? Säumniszuschläge?

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 24.05.2019, 20:28
von Kristin94
Anahid hat geschrieben:
24.05.2019, 09:52
SZ soll was heißen? Säumniszuschläge?
Ja genau.

Re: VU und Klagerücknahme, KFA

Verfasst: 27.05.2019, 09:07
von Anahid
Ja, dann sind de Kosten des VU (TG und ggf. Fahrtkosten) von der Beklagten zu 1) zu zahlen. Dann würde ich unter den KFA, den ich dann tatsächlich gegen beide Beklagten stellen würde, schreiben: In Höhe der TG in Höhe von ...... € (+ggf. Fahrtkosten und MwSt) haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen haftet der Beklagte zu 2) alleine für den Ausgleich der Kosten.