Berufungsverfahren Gebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kristin94

#1

21.05.2019, 17:32

Hallo,

ich habe einen Fall, indem wir einen Beschluss vom LG bekommen haben (Beschwerdeverfahren).
Dort steht u.a.folgendes drin:
1. sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Schuldner trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:
Wir haben einen Pfüb erstellt haben wegen einer Ausfertigung eines Kaufvertrages (Zahlung Maklercourtage). Mit Schutzschrift wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass diese befürchten, dass wir den Pfüb bzgl. des Kaufpreises beantragt haben, welcher schon gezahlt wurde.
Wir haben mitgeteilt, dass es nur die Maklercourtage betrifft.

Der Schuldner hat sich mit einem Schreiben  als Erinnerung nach Paragraph 766 Zpo gg.  den Pfüb gewendet. Es sollte an einem maklervertrag fehlen.

Das AG hat der Erinnerung des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

Sofortige Beschwerde ist zulässig. Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückgewiesen. Die von dem Schuldner vorgebrachten Einwendungen sind nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

Deshalb war der sofortigen Beschwerde mit der kostenfolge des Paragraph 3 Zpo in Höhe der streitgegenständlichen Forderung festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Welche Gebühren fallen denn jetzt an? Muss ich auch die Kosten für den Pfüb abrechnen (0,3 Vg)?
Und muss ich nach 3100 oder nach Berufungsverfahren abrechnen?
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Liesel
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#2

21.05.2019, 17:43

Du hast kein Berufungsverfahren, sondern ein Beschwerdeverfahren in der ZV.

Meinst Du die Kostenfestsetzung oder die Abrechnung gegenüber der Mandantschaft?

"Mit Schutzschrift wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass diese befürchten, dass wir den Pfüb bzgl. des Kaufpreises beantragt haben, welcher schon gezahlt wurde." ???
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
Kristin94

#3

21.05.2019, 20:37

Liesel hat geschrieben:
21.05.2019, 17:43
Du hast kein Berufungsverfahren, sondern ein Beschwerdeverfahren in der ZV.

Meinst Du die Kostenfestsetzung oder die Abrechnung gegenüber der Mandantschaft?

"Mit Schutzschrift wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass diese befürchten, dass wir den Pfüb bzgl. des Kaufpreises beantragt haben, welcher schon gezahlt wurde." ???
Auf dem Beschluss steht aber "in dem Beschwerdeverfahren". Das wundert mich auch. Generell was man als Gebühren dort bekommt.

Es gab vorher ein Kaufvertrag und der Schuldner hat die maklercourtage nicht bezahlt und wollte er auch erst nicht.
Feldhamster
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#4

21.05.2019, 22:08

Zum einen ist es hier üblich, dass derjenige, der einen Thread erstellt, einen Abrechnungsvorschlag macht, über den dann diskutiert werden kann.
Also versuche dich bitte mal...

Zum anderen verstehe ich deinen Gedankengang nicht, dass ein Berufungsverfahren abzurechnen ist. Nach deiner Schilderung war der Sachverhalt so:
1. Pfüb beantragt und erlassen
2. Schuldner legt gegen den Pfüb Erinnerung ein
3. Das AG hilft der Erinnerung nicht ab, sondern legt Sache dem LG vor
4. Das LG weist die sofortige Beschwerde zurück.

Das passt nicht zusammen. Über die Erinnerung hat das AG durch Beschluss zu entscheiden und gegen diesen Beschluss kann dann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Was es mit der Schutzschrift auf sich hat, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Eine Schutzschrift ist bei dem Zentralen Schutzschriftregister einzureichen. Davon erfährt ein Schuldner nichts, bevor er nicht selbst ein gerichtliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren einleitet.

Also bitte eine richtige Sachverhaltsdarstellung und einen Abrechnungsvorschlag einstellen.
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