Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenseite falsch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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AzubineNRW
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#1

21.05.2019, 07:49

Guten Morgen,

nach einem Verkehrsunfall haben wir nur die Haftpflichtversicherung des Schädigers am Ort der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO verklagt. Die Parteien haben sich nach dem Gütetermin verglichen. Der Anwalt der Gegenseite hatte einen Kollegen mit der Wahrnehmung des Gütetermins beauftragt. Nun stellte die Beklagtenseite einen Antrag auf Kostenfestsetzung. In diesem möchte sie eine 1,3 Verfahrensgebühren nach 3100 und zusätzlich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach 3401 haben. Kann das richtig sein? Meines Erachtens reduziert sich die Verfahrensgebühr nach 3100 hier auf ebenfalls 0,65. Das Gericht hat uns aufgefordert, binnen zehn Tagen hierzu Stellung zu nehmen.

Mit welcher "Überschrift" ist dies zu rügen? Beschwerde oder Erinnerung kommen ja erst zum Tragen, wenn ein Beschluss des Gerichts ergangen ist.

Vielen Dank!
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Adora Belle
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#2

21.05.2019, 08:44

Warum sollte die 3100 reduziert werden? Ohne vorgerichtliche Kosten ist nichts anzurechnen.
AzubineNRW
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#3

21.05.2019, 08:53

Kann es dann bedeuten, ich dass die Klägerin benachteiligt wird, nur weil die Gegenseite sich zwei Anwälte leistet? (Gegnerische Versicherung sitzt in Köln und der Prozessbevollmächtigte in München. Prozess findet in Ostwestfalen statt)
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Adora Belle
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#4

21.05.2019, 09:10

Ob und in welcher Höhe die UBV-Kosten erstattungsfähig sind, ist eine andere Frage.
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Anahid
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#5

21.05.2019, 09:10

Du kannst das damit rügen, dass die Versicherung einen Anwalt am Prozessort beauftragen konnte und damit höchstens Kilometergeld bis zum weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig ist sowie Abwesenheitsgeld von bis zu 4 Stunden. Damit greifst Du aber die 0,65 VG nach Nr. 3401 VV RVG an. Gegen die 1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG kannst Du rein gar nichts machen; die fällt immer an und ist eine Festgebühr, da gibt es nichts zu reduzieren.
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#6

21.05.2019, 09:17

Hmm. Der Unterbevollmächtigte kam vom Gerichtsort. Die Kosten wären nicht angefallen, wenn die Versicherung gleich einen Anwalt vom Gerichtsstandort mandatiert hätte. Ok, ich greife 3104 an. Danke
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#7

21.05.2019, 09:19

Das ist ganz egal wo der herkam. Das Problem ist, dass die Versicherung sofort einen Anwalt am Gerichtsort hätte beauftragen müssen, sodass gar keine Kosten eines Unterbevollmächtigten angefallen wären, sondern höchstens ein paar Fahrtkosten vom weitesten Ort innerhalb des Gerichtsorts.
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#8

21.05.2019, 09:22

Danke!
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