Abrechnung Verwaltungsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuisaJL
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#1

20.05.2019, 14:20

Hallo,

ich benötige Hilfe bei der Abrechnung einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit zu folgendem Sachverhalt:

Wir haben mit der Gegenseite außergerichtliche Korrespondenz geführt. Anschließend wurde ein Bescheid erlassen, gegen den wir Widerspruch eingelegt haben.

Dann wurde ein Eilantrag nach § 80Abs. 5 VwGO gestellt. Das Eilverfahren haben wir gewonnen.

Zwischenzeitlich wurde der Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den wir Klage eingereicht haben. Klageverfahren wurde ebenfalls gewonnen.

Wie rechne ich das Verfahren nun ab?

Mein Tipp wäre, das Eilverfahren gesondert abzurechnen (lediglich eine 3100 VV RVG, da kein Termin stattgefunden hat).

Bei dem Widerspruchsverfahren bin ich mir etwas unsicher, ob ich zweimal die 2300 VV RVG in Ansatz bringen kann und ob diese auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens angerechnet werden muss.

Liebe Grüße
Feldhamster
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#2

20.05.2019, 21:23

§ 17 Ziff. 1a) RVG ist für dich relevant.

Das Eilverfahren ist eine gesonderte Angelegenheit (dürfte auch ein anderes AZ vom VerwG haben als das Klageverfahren).

Für das Antragsverfahren habt ihr eine Geschäftsgebühr verdient. Diese ist auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens anzurechnen (also jeweils eine Geschäftsgebühr im Antrags- und Widerspruchsverfahren). Die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr der Klage anzurechnen.

Die Geschäftsgebühr für das Antragsverfahren ist aber nicht erstattungsfähig im Rahmen des Klageverfahrens. Das ist nur die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens. Die Geschäftsgebühr des Antragsverfahrens verbleibt immer beim Mandanten.

Ergänzend hier:
https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/B ... richt.html
und
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 59941.html
LuisaJL
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#3

21.05.2019, 10:05

Vielen Dank, Feldhamster! :thx
Krümelkekse
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#4

06.08.2020, 12:03

Hallo. Ich bräuchte bitte auch mal kurz eine Feedback in Sachen Verwaltungsrecht:

Mdtin bekam einen Festsetzungsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks vom 02.06.2020 über einen offenen Gesamtbetrag ihv 923,00 € inkl. Säumniszuschlag und Androhung, von Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Mdtin kam eine Mahnung - Ankündigung zur ZV - unter der gleichen Beitragsnummer vom 18.06.2020 über einen Mahnbetrag ihv 416,50 €.

Wir haben am 03.07.20 zunächst Widerspruch gg den Festsetzungsbescheid eingelegt und am 09.07.20 Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Ich würde eine GSG 2300 RVG über 923,00 € und für die Aussetzung der Vollziehung nochmal eine GSG?

Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

LG
Feldhamster
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#5

06.08.2020, 12:45

Wenn Inhalt des Bescheides und der Mahnung der gleiche Zeitraum ist, würde ich nur eine GSG 2300 sehen.
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