Geschäfstsgebühr und Klageverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Galaxy
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#1

16.05.2019, 10:23

Hallo,

seit geraumer Zeit fordern die Rechtsschutzversicherer bei Deckungszusage auf, im Klageverfahren nur die hälftige Geschäftsgebühr geltend zu machen, damit keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgt. :schock

Ich habe bedauerlicherweise hierzu keine aktuellen Beiträge gefunden - weder im Forum noch im Internet :augenreib . In den gefundenen Artikeln/Mustern wird immer die volle Gebühr eingeklagt - wie wir es im Übrigen seit Jahren (ich glaube seit 2009) auch tun.

Danke schon mal für Eure Hilfe
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AliceImWunderland
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#2

16.05.2019, 10:32

Ich kenne das noch nicht so. :kopfkratz Wir klagen bisher immer die volle Geschäftsgebühr ein.

Auf welcher Grundlage verlangen die RS-Versicherungen das denn? Eine einmal entstandene Gebühr fällt nicht weg und wird allenfalls auf die nachfolgende Gebühr angerechnet. Deshalb sehe ich hier nicht, warum man nur eine halbe Geschäftsgebühr einklagen soll. :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Galaxy
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#3

16.05.2019, 12:34

Das ist eine "Idee" der ÖRAG. Sie schreibt:

"Vorgerichtliche Kosten sind .... im Klageverfahren als Nebenforderungen geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 15a RVG regen wir an, nur den nach Anrechnung verbleibenden Teil der Geschäftsgebühr einzuklagen, damit im späteresn Kostenfestsetzungsverfahren die volle Verfahrensgebühr Berücksichtigung findet."

Wie gesagt, wir machen das seit Jahren nicht mehr!
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AliceImWunderland
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#4

16.05.2019, 12:37

Na das ist ja eine tolle Idee.... Darauf würde ich mich auch gar nicht einlassen. :roll:
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#5

16.05.2019, 13:33

Ich stimme Alice voll zu. Von so einem Vorgehen wird unter anderem auch deshalb abgeraten, weil dann z. B. Verzugszinsen auf die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht vollständig gemacht werden und da kann je nach Streitwert und Verfahrensdauer schon ein nettes Sümmchen zusammenkommen. Wir klagen hier auch immer die volle Geschäftsgebühr ein.
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#6

16.05.2019, 14:53

Danke - entspricht sowohl meiner Meinung als auch unserem üblichen Vorgehen!
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Geniesserin
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#7

16.05.2019, 16:02

Pitt hat geschrieben:
16.05.2019, 13:33
Ich stimme Alice voll zu. Von so einem Vorgehen wird unter anderem auch deshalb abgeraten, weil dann z. B. Verzugszinsen auf die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht vollständig gemacht werden und da kann je nach Streitwert und Verfahrensdauer schon ein nettes Sümmchen zusammenkommen. Wir klagen hier auch immer die volle Geschäftsgebühr ein.
Das setzt aber auch voraus, dass die Geschäftsgebühr in den Klageschriften überhaupt verzinst wird und ich habe es leider schon oft erlebt, das keine Verzinsung beantragt wird und damit ist dann das Vorgehen der RSV schon wieder günstiger, weil so zumindest die volle Verfahrensgebühr verzinst wird.
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CeNedra
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#8

17.05.2019, 16:58

Geniesserin hat geschrieben:
16.05.2019, 16:02
Das setzt aber auch voraus, dass die Geschäftsgebühr in den Klageschriften überhaupt verzinst wird und ich habe es leider schon oft erlebt, das keine Verzinsung beantragt wird und damit ist dann das Vorgehen der RSV schon wieder günstiger, weil so zumindest die volle Verfahrensgebühr verzinst wird.
Ich hab das letztens auch bekommen, diese Aufforderung und einfach ignoriert. Ist ja auch nur eine Anregung, zwingen können sie einen nicht dazu.

Wäre irgendwie sinnvoller darauf hinzuweisen, dass bitte die Verzinsung der außergerichtlichen Gebühren mit beantragt werden soll.
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#9

20.05.2019, 09:32

CeNedra hat geschrieben:
17.05.2019, 16:58

Wäre irgendwie sinnvoller darauf hinzuweisen, dass bitte die Verzinsung der außergerichtlichen Gebühren mit beantragt werden soll.
Die Verzinsung der außergerichtlichen Gebühren zu beantragen sehe ich als selbstverständlich an. Die RS weist ja auch nicht darauf hin, dass bei einer Klage GK eingezahlt werden und beglaubigte und einfache Abschriften der Klage beigefügt werden müssen. Ist auch selbstverständlich. Von daher fände ich den Hinweis der RS bezüglich der Verzinsung ehrlich gesagt sogar etwas seltsam..... :kopfkratz
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