Abrechnung der Gebühren des Terminvertreters
Verfasst: 16.05.2019, 08:58
Guten Morgen Zusammen,
ich hätte da mal eine Frage. Und zwar liegt mir der KFA des Gegners vor, der seine Gebühren und die des Unterbevollmächtigten (der gegnersiche Anwalt kam nicht selbst zum Termin) abrechnen möchte. Der gegnerische Anwalt gibt seine Gebühren wie folgt an:
SW 3.000,00 EUR
1,3 GG Nr. 2300 VVRVG
Auslagen und Steuer
der Terminsvertreter wie folgt:
0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr. 3402, 3104 VVRVG
Auslagen und Steuer
Meines Erachtens sind die Gebühren des Terminsvertreters richtig angegeben; die des Hauptbevollmächtigten jedoch nicht.
1. waren die aussergerichtlichen Kosten nicht Bestandteil der Klage und 2. müsste der Hauptbevollmächtigte nicht auch eine
0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
abrechnen? Er hat schließlich alle Schriftsätze gefertigt. Erhät er zusätzlich zur VG auch noch eine Terminsgebühr?
Wir hatten zunächst moniert, dass die GG Nr. 2300 VV RVG nicht abgerechnet werden können, da diese Kosten nicht Kosten des Rechtsstreits sind. Daraufhin hat der Hauptbevollnächtigte seinen KFA in der Form berichtigt als dass er angegeben hat, es hätte sich um ein "Schreibversehen" gehandelt und er hätte natürlich die 1,3 VG Nr. 3100 RVG gemeint.
Ich muss nun nochmals Stellungnahme abgeben und bin der Meinung, dass der Hauptbevollmächtigte komplett falsch abgerechnet hat. Meines Erachtens hätte er wie folgt abrechnen müssen:
SW 3.000,00 EUR
0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr.3104, 3402 RVG
Auslagen und Steuer
ist das so richtig?
Danke fürs drüberschauen
ich hätte da mal eine Frage. Und zwar liegt mir der KFA des Gegners vor, der seine Gebühren und die des Unterbevollmächtigten (der gegnersiche Anwalt kam nicht selbst zum Termin) abrechnen möchte. Der gegnerische Anwalt gibt seine Gebühren wie folgt an:
SW 3.000,00 EUR
1,3 GG Nr. 2300 VVRVG
Auslagen und Steuer
der Terminsvertreter wie folgt:
0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr. 3402, 3104 VVRVG
Auslagen und Steuer
Meines Erachtens sind die Gebühren des Terminsvertreters richtig angegeben; die des Hauptbevollmächtigten jedoch nicht.
1. waren die aussergerichtlichen Kosten nicht Bestandteil der Klage und 2. müsste der Hauptbevollmächtigte nicht auch eine
0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
abrechnen? Er hat schließlich alle Schriftsätze gefertigt. Erhät er zusätzlich zur VG auch noch eine Terminsgebühr?
Wir hatten zunächst moniert, dass die GG Nr. 2300 VV RVG nicht abgerechnet werden können, da diese Kosten nicht Kosten des Rechtsstreits sind. Daraufhin hat der Hauptbevollnächtigte seinen KFA in der Form berichtigt als dass er angegeben hat, es hätte sich um ein "Schreibversehen" gehandelt und er hätte natürlich die 1,3 VG Nr. 3100 RVG gemeint.
Ich muss nun nochmals Stellungnahme abgeben und bin der Meinung, dass der Hauptbevollmächtigte komplett falsch abgerechnet hat. Meines Erachtens hätte er wie folgt abrechnen müssen:
SW 3.000,00 EUR
0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr.3104, 3402 RVG
Auslagen und Steuer
ist das so richtig?
Danke fürs drüberschauen