Abrechnung der Gebühren des Terminvertreters

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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suitan
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#1

16.05.2019, 08:58

Guten Morgen Zusammen,

ich hätte da mal eine Frage. Und zwar liegt mir der KFA des Gegners vor, der seine Gebühren und die des Unterbevollmächtigten (der gegnersiche Anwalt kam nicht selbst zum Termin) abrechnen möchte. Der gegnerische Anwalt gibt seine Gebühren wie folgt an:

SW 3.000,00 EUR
1,3 GG Nr. 2300 VVRVG
Auslagen und Steuer

der Terminsvertreter wie folgt:

0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr. 3402, 3104 VVRVG
Auslagen und Steuer

Meines Erachtens sind die Gebühren des Terminsvertreters richtig angegeben; die des Hauptbevollmächtigten jedoch nicht.

1. waren die aussergerichtlichen Kosten nicht Bestandteil der Klage und 2. müsste der Hauptbevollmächtigte nicht auch eine

0,65 VG Nr. 3401 VV RVG

abrechnen? Er hat schließlich alle Schriftsätze gefertigt. Erhät er zusätzlich zur VG auch noch eine Terminsgebühr?

Wir hatten zunächst moniert, dass die GG Nr. 2300 VV RVG nicht abgerechnet werden können, da diese Kosten nicht Kosten des Rechtsstreits sind. Daraufhin hat der Hauptbevollnächtigte seinen KFA in der Form berichtigt als dass er angegeben hat, es hätte sich um ein "Schreibversehen" gehandelt und er hätte natürlich die 1,3 VG Nr. 3100 RVG gemeint.

Ich muss nun nochmals Stellungnahme abgeben und bin der Meinung, dass der Hauptbevollmächtigte komplett falsch abgerechnet hat. Meines Erachtens hätte er wie folgt abrechnen müssen:

SW 3.000,00 EUR
0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr.3104, 3402 RVG
Auslagen und Steuer

ist das so richtig?

Danke fürs drüberschauen :-D
Coco Lores
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#2

16.05.2019, 09:27

Wieso sollte der gegnerische Anwalt denn deiner Meinung nach eine Terminsgebühr erhalten? Er war ja nicht beim Termin, sondern eben der Unterbevollmächtigte, der die Gebühr, wie du schon richtig sagst, abrechnen kann.

Und wie du ebenfalls richtig geschrieben hast, hat der gegnerische RA doch alle Schriftsätze etc. gefertigt, d.h. er kann eine 1,3 VG abrechnen. Die Gebühren nach 3400 ff. beziehen sich auf Einzeltätigkeiten.
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suitan
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#3

16.05.2019, 09:30

Ich bin davon ausgegangen, dass für jeden Anwalt (Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreter) eine Terminsgebühr anfällt, dafür aber die Verfahrensgebühr geteilt wird.

Wie wäre denn dann die Berechnung richtig?

Gebühren Hauptbevollmächtigter:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
zzgl. Auslagen und Steuern

Gebühren Terminsvertreter:

0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr. 3402, 3104 VV RVG

Entsteht dann die Verfahrensgebühr sozusagen doppelt?
Zuletzt geändert von suitan am 16.05.2019, 09:31, insgesamt 1-mal geändert.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#4

16.05.2019, 09:31

suitan hat geschrieben:
16.05.2019, 08:58

ist das so richtig?
Nein.

Für den Hauptbevollmächtigten ist der Tatbestand der Nr. 3401 VV RVG definitiv nicht erfüllt. Für diesen ist die Nr. 3100 VV RVG entstanden.
Eine Terminsgebühr dürfte nicht entstanden sein, weil er ja beim Termin nicht anwesend war.
suitan
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#5

16.05.2019, 09:44

Verstehe ich das richtig?

Der Hautbevollmächtigte bekommt eine komplette Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG und der Terminsvertreter eine 0,65 Gebühr nach 3402, 3104 VV RVG?
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#6

16.05.2019, 10:04

suitan hat geschrieben:
16.05.2019, 09:30
Ich bin davon ausgegangen, dass für jeden Anwalt (Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreter) eine Terminsgebühr anfällt, dafür aber die Verfahrensgebühr geteilt wird.

Wie wäre denn dann die Berechnung richtig?

Gebühren Hauptbevollmächtigter:

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
zzgl. Auslagen und Steuern

Gebühren Terminsvertreter:

0,65 VG Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG Nr. 3402, 3104 VV RVG

Entsteht dann die Verfahrensgebühr sozusagen doppelt?
So ist es meiner Meinung nach korrekt!

Ja die Gebühr entsteht "doppelt", weil sich ja der Terminsvertreter auch erstmal in den Sachverhalt einarbeiten muss und dieser Aufwand irgendwie entschädigt werden muss. Da er aber keine Schriftsätze selbst anfertigt, wird die Gebühr durch die Nrn. 3400 ff. entsprechend reduziert.
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#7

16.05.2019, 10:09

Vielen lieben Dank für Deine Hilfe
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