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Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr

Verfasst: 14.05.2019, 16:58
von Ise
Hii

Unser Mandant hatte einen Autokreditvertrag abgeschlossen. Nach einigen Monaten kamen unserem Mandanten allerdings Zweifel, ob er ordnungsgemäß von zust. Bank über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden war.

Es hat sich ergeben, dass unser Mandant nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unterrichtet wurde. Insbesondere die Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war unserer Ansicht nach fehlerhaft. Da diese Angabe zu den gesetzlichen Pflichtangaben gehört, über die man in ordnungsmäßiger Form informieren muss, führt die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unseres Erachtens dazu, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und unser Mandant mithin nachträglich den Widerruf erklären konnte.
Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, haben wir Klage eingereicht. Die Kosten rechne ich über RSV ab

Mein Anliegen: Wir haben die Klage zurückgenommen, weil unser Mandant sich ein neues Auto ausgesucht hat und Angelegenheti damit abgegolten war. Kann ich hier eine Erledigungs- oder Einigungsgebühr geltend machen. Es hat kein vergleich oder so stattgefunden.

Re: Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr

Verfasst: 14.05.2019, 17:00
von Adora Belle
Nein, ohne Einigung keine Einigungsgebühr. Die bloße Klagerücknahme löst keine weiteren Gebühren aus, da bleibt es bei der VG.

Re: Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr

Verfasst: 14.05.2019, 21:30
von skugga
Und eine Erledigungsgebühr gibts nicht in Zivilverfahren - das betrifft Verwaltungsverfahren.