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SW Nachlassverfahren - Vertretung mehrerer Erben

Verfasst: 14.05.2019, 13:36
von Weeny
Hallo zusammen,

eine Anwältin und ich stehen derzeit vor einer großen Frage. Wir haben mehrere Erben in einer Nachlasssache vertreten und haben je Erben einen Pflichtteil in Höhe von 20t geltend gemacht. Wie muss nun die Abrechnung aussehen? (Wir lassen uns ein wenig von Abrechnungen im Reiserecht beeinflussen).

Darf ich hier aus dem SW für 3 Erben, d. h. aus 60t eine 1,3 Verfahrensgebühr + 2 x Erhöhung abrechnen oder darf ich hier nur aus 20t mit Erhöhung abrechnen? Steht das iwo geschrieben, sodass wir hier eine grundsätzliche Antwort auf die Frage bekommen?

Danke vorab für Eure Hilfe

Re: SW Nachlassverfahren - Vertretung mehrerer Erben

Verfasst: 14.05.2019, 16:28
von Anahid
Natürlich steht das irgendwo geschrieben. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG. Wenn Du den durchliest würdest Du also wie abrechnen?

Re: SW Nachlassverfahren - Vertretung mehrerer Erben

Verfasst: 14.05.2019, 17:09
von Weeny
Dann würde ich hier wie folgt abrechnen:

1,3 Geschäftsgebühr (60.000,00 €) Nr. 2300 VV RVG
0,6 Erhöhungsgebühr (60.000,00 €) 1008 VV RVG
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr (60.000,00 €) Nr. 3100 VV RVG
0,6 Erhöhungsgebühr (60.000,00 €) 1008 VV RVG
0,75 Anrechnung (60.000,00 €)
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG

Re: SW Nachlassverfahren - Vertretung mehrerer Erben

Verfasst: 14.05.2019, 18:16
von ...
Die Erhöhungsgebühr entsteht jeweils nicht, da Gegenstandsverschiedenheit vorliegt.
Die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG muss nur zu 0,65 erfolgen.

Re: SW Nachlassverfahren - Vertretung mehrerer Erben

Verfasst: 15.05.2019, 09:02
von Anahid
:zustimm

Und zur weiteren Erklärung, weil Du ja in der Ausbildung bist: Eine Erhöhungsgebühr kann nur dann entstehen, wenn der Anspruch mehreren Parteien zusteht (Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner). Das hast Du hier aber nicht. Jede Partei hat einen eigenen Anspruch auf einen Erbanteil von 20.000,00 €. Darum muss, wie in § 22 Abs. 2 S. 2 RVG geschrieben, der Streitwert der verschiedenen Ansprüche addiert werden, sodass hier, wie Du richtig annimmst, aus einem Streitwert von 60.000,00 € abgerechnet werden muss. Aber da jeder einen eigenen Anspruch hat, sind die Mandanten keine Gesamtgläubiger, sodass die Erhöhungsgebühr nicht anfällt. Und weil keine Erhöhungsgebühr anfällt ist natürlich auch die Anrechnung nur mit 0,65 vorzunehmen.