Abrechnung Bußgeldverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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*alexa*
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#1

10.05.2019, 12:08

Hallo Ihr Lieben,

meine Chefin ist für ihre Nichte in einem Bußgeldverfahren tätig geworden. Das erste Mal, dass ich seit über 10 Jahren damit zu tun habe...

Es gab einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 200 €. Gegen diesen haben wir Einspruch erhoben und nach Akteneinsicht Stellung genommen. Die Stadt hat daraufhin einen geänderten Bußgeldbescheid erlassen mit einer Geldstrafe von 35 €. Auch gegen diesen haben wir Einspruch eingelegt. Es folgte die Abgabe an die StA. Unsere Mandantin bekam dann einen Beschluss vom AG, dass das Verfahren eingestellt ist.

Darf ich für beide Einsprüche eine Verfahrensgebühr abrechnen oder nur einmal nach dem höheren Bußgeld?

Grundsätzlich gibt es ja die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem AG, oder bin ich da auf dem Holzweg?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe. Euch allen ein schönes WE.

Gruß
Alex
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#2

10.05.2019, 12:16

Grundsätzlich gibt es
5100 Grundgebühr
5101/5103/5105 Verfahrensgebühr Behörde
5107/5109/5111 Verfahrensgebühr Amtsgericht

Mehrere vorgerichtliche Gebühren entstehen nicht, auch wenn mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden. Ggf muss die Gebühr nach §14 erhöht werden, aber so unfassbar viel Mehraufwand hattet Ihr ja wohl nicht.

Die 5115 könnte entstanden sein, wenn Ihr an der Einstellung mitgewirkt habt.
*alexa*
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#3

10.05.2019, 12:37

Vielen Dank für die schnelle Hilfe! :-D
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