Ich wurde von der Mandantschaft beauftragt, diese in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren anwaltlich zu vertreten. Während des laufenden Verfahrens wurde das Mandat gekündigt. Nun möchte ich nach RVG abrechnen. Problem: Als Streitwert habe ich nur denjenigen, der in der Klageschrift von der Gegenseite angegeben wurde und es kann ja sein, dass das Gericht einen anderen Streitwert festsetzt.
Dem Gericht und der Gegenseite habe ich angezeigt, dass ich die Mandantschaft nicht mehr vertrete. Da ich damit vom weiteren Prozessverlauf wohl nichts mehr mitbekomme - wie geht man hier praktisch vor? Abwarten und beim Gericht nachfragen, ob der Streitwert festgesetzt wurde? Kostenfestsetzung beantragen?
Danke vorab.
Streitwert für Rechnungsstellung bei Mandatskündigung während des laufenden Verfahrens
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Bevor Festsetzung beantragt werden kann, muss dem Mandanten erst einmal eine Rechnung übersandt werden. Klar ist davon auszugehen, dass er die nicht bezahlt, aber der Mandant muss halt erst einmal eine Rechnung bekommen und vom Streitwert her würde ich mich an dem orientieren, was die Gegenseite als Streitwert angesetzt hat. Sollte der Mandant dann nicht zahlen, dann kann die Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG beantragt werden.
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Es kann aber doch SW-Festsetzung beantragt werden. Auf dieser Grundlage kann man dann auch den §11-Antrag stellen.
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Du hast ja für den Betrag X vor Gericht gestritten, der Mandant hat den Auftrag beendet, somit ist die angefallenen Gebühren fällig (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Sofern noch nicht geschehen (z. B. bei der gerichtl. Verfügung nach Eingang der Klageschrift), kann die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts beantragt werden - dieses Recht steht einem RA direkt aus dem RVG zu (vgl. § 32 Abs. 2 RVG).
Eine spätere Änderung des Streitwertes dürfte für Deinen Auftrag dann nicht mehr wesentlich sein, da sie Deinen Auftrag nicht mehr berühren dürfte.
Eine spätere Änderung des Streitwertes dürfte für Deinen Auftrag dann nicht mehr wesentlich sein, da sie Deinen Auftrag nicht mehr berühren dürfte.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -