Kostenfestsetzung Sozialgerichtsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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schokoauge8809
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#1

09.05.2019, 10:40

Hallo ihr Lieben,

es gibt bestimmt einige Experten unter euch i.S. Sozialrecht.

Unsere Kanzlei macht kein Sozialrecht. Ich muss nunmehr in drei Akten (Privatangelegenheiten meines Chefs) in Sozialgerichtsverfahren die Kostenfestsetzung beantragen.

In allen drei Fällen geht es um die Befreiung der Sozialversicherungspflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

1. Fallen hier Betragsrahmengebühren an? Und falls dies nicht der Fall sein sollte, wie kann ich hier den Gegenstandswert ermitteln?

2. Hätte jemand ein Muster für einen Kostenfestsetzungsantrag nach Rahmengebühren und Wertgebühren?

3. Kann ich im Kostenfestsetzungsverfahren die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung mit aufnehmen?

Sorry für die vielen Fragen.. aber ich habe wirklich keine Ahnung von Sozialrecht :vogel
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Adora Belle
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#2

09.05.2019, 10:45

Rahmengebühren. Außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren ist mit umfasst. Hat der Chef sich selbst vertreten? Da weiss ich gar nicht, ob das erstattungsfähig ist im Sozialrecht.
schokoauge8809
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#3

09.05.2019, 10:49

Mein Chef hat seine Frau vertreten.

Kannst du mir bitte sagen, wie dann ein Kostenfestsetzungsantrag aussehen muss bei Rahmengebühren? Ich soll sie so hoch, wie möglich ansetzen.
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#4

09.05.2019, 10:54

Der KFA sieht so aus wie auch im Zivilrecht. Halt nur andere Gebührenziffern. Die Bemessung erfolgt nach §14, "so hoch wie möglich" ist dort allerdings kein Argument, das weiterhilft.
Feldhamster
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#5

09.05.2019, 22:31

Wenn sich die Rentenversicherung zur Kostenerstattung bereit erklärt hat, würde ich gar keinen offiziellen Kfa stellen, sondern einfach nur dem Gericht schreiben "In dem Verfahren....hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom xy zur Kostenerstattung bereit erklärt. Wir bitten die Beklagte zur Vermeidung eines förmlichen Kostenfestsetzungsverfahrens die nachstehend berechten Gebühren auf unser Kanzleikonto anzuweisen. Die Gebühren wurden nach den Kriterien des § 14 RVG bemessen...". Danach dann einige Ausführungen zur Gebührenhöhe, also ob Mittelgebühr angemessen ist oder niedrigere/höhere Beträge. Das kannst du nur anhand der Akten entscheiden.

Soweit ihr im Widerspruchverfahren tätig ward, nimmst du sowohl die 2302 zzgl. Postpauschale und Ust auf. Wobei hier nach dem Gesetz eindeutig bestimmt ist, dass eine Gebühr von mehr als € 300,00 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Geschäftsgebühr ist dann hälftig (max. in Höhe von € 175,00) auf die Verfahrensgebühr 3102 anzurechnen.
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