Kostenentscheidung und KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

07.05.2019, 15:11

Huhu,

wir haben ein Verfahren, in welchem wir Pflegeeltern vertreten haben. Wir haben hier eine einstweilige Anordnung gestellt, nach dem Erörterungstermin vor dem AG wurde folgender Beschluss erlassen:

1. Kind bleibt bei unseren Mandanten
2. sofortige Wirksamkeit wird angeordnet
3. Erhebung Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden erstattet
4. SW 1500 €.


So ich war der Meinung, dass der Satz " Erhebung Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden erstattet" dafür geeignet ist, dass ich einen KFA stelle mit unseren Gebühren. Jetzt kam ein Schreiben vom Gericht zurück, dass nach der Kostengrundentscheidung des AG eine Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO ausscheidet...

Hab grad echt keinen Plan, was hätte ich denn sonst stellen sollen?

Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.
Husky98
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#2

07.05.2019, 15:21

Ziffer 3 des Tenors kommt mir merkwürdig vor. Meist lautet die Entscheidung in diesen Fällen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Vielleicht war dies auch so gewollt, dann müsste die Kostengrundentscheidung berichtigt werden.

War sie hingegen wirklich so gemeint, wie es dort steht, dann fehlt die Angabe, wer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

So oder so muss das Gericht wohl noch einmal nachbessern.
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#3

07.05.2019, 16:39

Ich hätte jetzt spontan gesagt, dass die Gegenseite (leibliche Eltern/Jugendamt) die Kosten wahrscheinlich erstatten sollen, nur fehlt eben die genaue Bezeichnung im Tenor des Gerichts.

Einfach mal anrufen und nachfragen und ggf. schriftlich auffordern, die KGE entsprechend abzuändern.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Adora Belle
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#4

07.05.2019, 17:51

Ich denke auch eher, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und hier das "nicht" vergessen wurde.
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