Abrechnung zurückgenommene Räumung wegen Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
eva:-)
Forenfachkraft
Beiträge: 248
Registriert: 09.01.2008, 09:15
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#1

03.05.2019, 13:19

Ich brauche mal die Abrechnungsprofis von euch :-)

Folgendes vorab:
Wir vertreten die Gläubigerin in der Zwangsvollstreckung aus den nachfolgenden Titeln:

Anerkenntnisurteil Räumung 12x 930,78 € = 11.169,36 € +Zahlung 6.012,65 € zzgl. Zinsen
Kostenfestsetzung 2.079,00 € zzgl. Zinsen

Räumungs- und Vollstreckungsauftrag gegen Eheleute (+ 8 minderjährige Kinder)
Wert 19.210,62 € (Räumung + Zahlung + Kfb + Zinsen)

Abrechnung im Normalfall:
0,3 gem. Nr. 3309 VV RVG + Postpauschale + Ust – Schuldner 1
und
0,3 gem. Nr. 3309 VV RVG + Postpauschale + Ust – Schuldner 2


Nun mein Problem:

Es kam zu außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Jobcenter und den Schuldnern. Das Jobcenter hat sich bereiterklärt die rückständigen Mieten (tituliert 6.012,65 €, nicht tituliert 7.951,98 €), die Kosten gerichtlichen Verfahrens (Kfb 2.079,00 €), die Zinsen sowie die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung (noch nicht genau zu beziffern, da die Abrechnung der Gerichtsvollzieherin noch fehlt) zu tragen. Zudem wird das Mietverhältnis fortgesetzt mit einer erhöhten Miete (960,84 €-neue Nettomiete) und der Räumungs- und Vollstreckungsauftrag zurückgenommen.

Was ich für den Räumungs- und Zahlungsauftrag normalerweise abrechnen kann ist mir klar (s.o). Unklar ist, wie ich den Rest abrechnen und ggf. anrechnen muss. Im Grund haben wir uns ja in Form eines Vergleiches geeinigt über nicht tituliert Mietrückstände (7.951,98 €), die Fortsetzung des Mietverhältnisses (12x 960,84 € = 11.530,08 €) zu einer erhöhten Miete (12x 30,06€ = 360,72 €).

Meine Idee zur Abrechnung:

Im Rahmen des erteilten Räumungs- und Vollstreckungsauftrages
Wert 19.210,62 € (Räumung + Zahlung + Kfb + Zinsen)

0,3 Verfahrensgeb. gem. Nr. 3309 VV RVG – Schuldner 1
und
0,3 Verfahrensgeb. gem. Nr. 3309 VV RVG – Schuldner 2

1,0 Einigungsgeb. gem. Nr. 1003 VV RVG – Schuldner – 1+2
+2x Postpauschale
+ Ust

und im Rahmen des Vergleiches der zur Rücknahme des Räumungs- u. Vollstreckungsauftrages führte
Wert insgesamt 19.897,78 € ((nicht tituliert Mietrückstände (7.951,98 €), Fortsetzung Mietverhältnis (12x 960,84 € = 11.530,08 €) sowie Mieterhöhung (12x 30,06€ = 360,72 €))

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG
Postpauschale
+ Ust

Muss ich die ZV-Verfahrensgebühren auf die Geschäftsgebühr irgendwie anrechnen und die Einigungsgebühren abgleichen oder sind das zwei getrennte Abrechnungen? Oder bin ich mit meinen Gebühren völlig auf dem Holzweg?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

04.05.2019, 22:03

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr und Geschäftsgebühr untereinander hat nicht zu erfolgen. Meines Erachtens nach hast du getrennte Angelegenheiten. Diese Auffassung wurde hier in einem anderen Thread in der Vergangenheit auch schon vertreten: viewtopic.php?t=72227

Mit deinen beiden 0,3 Verfahrensgebühren zzgl. Postauslagen stimme ich überein.
Deine 1,0 EG 1003 kann ich aber nicht nachvollziehen bzw. sehe ich als nicht entstanden an. Ich sehe kein Nachgeben des Gläubigers bei der Zwangsvollstreckung. Die titulierten Zahlungsforderungen wurden bezahlt. Insoweit ist die ZV durch die Zahlung beendet.

Jedoch stimme ich dir zu, dass die 2300 und die 1000 entstanden sind - letztere jedoch nach meiner Ansicht nicht über den von dir angesetzten Wert. Die nicht titulierten Mietrückstände sind z.B. einfach gezahlt worden. Wenn die Mieterhöhung vom Betrag her nicht streitig war, sondern der erhöhte Betrag jetzt gezahlt wird, liegt auch nur eine Zahlung/Anerkenntnis vor, aber kein gegenseitiges Nachgeben.
Ich würde daher die Einigungsgebühr 1000 nur nach dem Wert der Fortsetzung des Mietverhältnissses als Entstanden ansehen. Insoweit liegt eine Einigung vor. Siehe insoweit auch AliceImWunderland in dem oben verlinkten Thread.
eva:-)
Forenfachkraft
Beiträge: 248
Registriert: 09.01.2008, 09:15
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#3

06.05.2019, 09:28

@Feldhamster: Vielen Dank für deine Hilfe, hast mir sehr weitergeholfen. :thx
Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf alten Wegen stehen bleiben.
Antworten