Gesamtvergleich zwei anhängige Verfahren plus nicht anhängige Ansprüche
Verfasst: 02.05.2019, 14:58
Ich habe heute etwas ziemlich Kniffliges auf den Tisch bekommen und wollte Mal fragen, ob ich das richtig verstanden habe.
Die Gegenstandswerte habe ich jetzt Mal vereinfacht, weil es mir hier nur darum geht, ob ich es vom Prinzip her richtig verstanden habe.
Wir haben eine Mandantin im Familienrecht vertreten. Nun gab es einen Gerichtstermin zum Zugewinnausgleich, in dem ein Vergleich über den Zugewinnausgleich (Gegenstandswert: 20.000 Euro), den in einem zweiten Verfahren anhängigen Unterhalt (Gegenstandswert: 10.000 Euro) und nicht anhängige Ansprüche (Gegenstandswert: 50.000 Euro) geschlossen wurde. Jetzt will die Mandantin bereits vorab von uns wissen, welche Kosten hier auf sie zukommen.
Meine Rechnung lautet wie folgt (RVG liegt gerade nicht bereit, da ich schon im Feierabend bin, daher gebe ich keine Beträge an):
Rechtsanwaltsgebühren:
1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus 20.000 Euro (in diesem Verfahren anhängig)
0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG aus 60.000 Euro (10.000 Euro aus anderweitig anhängigen Verfahren + 50.000 Euro aus nicht anhängigen Ansprüchen)
Prüfung gemäß § 15 III RVG: maximal 1,3 aus 80.000 Euro
1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus 80.000 Euro (aus allem, was im Termin verhandelt würde, also Anhängiges und nicht Anhängigen)
1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus 30.000 Euro (aus allen anhängigen Ansprüchen)
1,5-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG aus 50.000 Euro (aus den nicht anhängigen Ansprüchen)
Prüfung gemäß § 15 III RVG: maximal 1,5 aus 80.000 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG
Gerichtskosten:
1,0-Gerichtskosten gemäß Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG aus 30.0000 Euro (ermäßigte Gerichtsgebühren wegen gerichtlichen Vergleich)
0,25-Gerichtskosten gemäß Nr. 1900 KV GKG aus 50.000 Euro (aus Vergleichsmehrwert)
Bei den Nummern in ich mir jetzt nicht ganz sicher. In der Arbeit hatte ich natürlich das RVG und das GKG daneben liegen und es mehrfach geprüft, weiß jetzt aber nicht, ob ich sie noch richtig im Kopf habe.
Was meint ihr, passt das so?
Die Gegenstandswerte habe ich jetzt Mal vereinfacht, weil es mir hier nur darum geht, ob ich es vom Prinzip her richtig verstanden habe.
Wir haben eine Mandantin im Familienrecht vertreten. Nun gab es einen Gerichtstermin zum Zugewinnausgleich, in dem ein Vergleich über den Zugewinnausgleich (Gegenstandswert: 20.000 Euro), den in einem zweiten Verfahren anhängigen Unterhalt (Gegenstandswert: 10.000 Euro) und nicht anhängige Ansprüche (Gegenstandswert: 50.000 Euro) geschlossen wurde. Jetzt will die Mandantin bereits vorab von uns wissen, welche Kosten hier auf sie zukommen.
Meine Rechnung lautet wie folgt (RVG liegt gerade nicht bereit, da ich schon im Feierabend bin, daher gebe ich keine Beträge an):
Rechtsanwaltsgebühren:
1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus 20.000 Euro (in diesem Verfahren anhängig)
0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG aus 60.000 Euro (10.000 Euro aus anderweitig anhängigen Verfahren + 50.000 Euro aus nicht anhängigen Ansprüchen)
Prüfung gemäß § 15 III RVG: maximal 1,3 aus 80.000 Euro
1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus 80.000 Euro (aus allem, was im Termin verhandelt würde, also Anhängiges und nicht Anhängigen)
1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus 30.000 Euro (aus allen anhängigen Ansprüchen)
1,5-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG aus 50.000 Euro (aus den nicht anhängigen Ansprüchen)
Prüfung gemäß § 15 III RVG: maximal 1,5 aus 80.000 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG
Gerichtskosten:
1,0-Gerichtskosten gemäß Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG aus 30.0000 Euro (ermäßigte Gerichtsgebühren wegen gerichtlichen Vergleich)
0,25-Gerichtskosten gemäß Nr. 1900 KV GKG aus 50.000 Euro (aus Vergleichsmehrwert)
Bei den Nummern in ich mir jetzt nicht ganz sicher. In der Arbeit hatte ich natürlich das RVG und das GKG daneben liegen und es mehrfach geprüft, weiß jetzt aber nicht, ob ich sie noch richtig im Kopf habe.
Was meint ihr, passt das so?