Gesamtvergleich zwei anhängige Verfahren plus nicht anhängige Ansprüche

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

02.05.2019, 14:58

Ich habe heute etwas ziemlich Kniffliges auf den Tisch bekommen und wollte Mal fragen, ob ich das richtig verstanden habe.

Die Gegenstandswerte habe ich jetzt Mal vereinfacht, weil es mir hier nur darum geht, ob ich es vom Prinzip her richtig verstanden habe.

Wir haben eine Mandantin im Familienrecht vertreten. Nun gab es einen Gerichtstermin zum Zugewinnausgleich, in dem ein Vergleich über den Zugewinnausgleich (Gegenstandswert: 20.000 Euro), den in einem zweiten Verfahren anhängigen Unterhalt (Gegenstandswert: 10.000 Euro) und nicht anhängige Ansprüche (Gegenstandswert: 50.000 Euro) geschlossen wurde. Jetzt will die Mandantin bereits vorab von uns wissen, welche Kosten hier auf sie zukommen.

Meine Rechnung lautet wie folgt (RVG liegt gerade nicht bereit, da ich schon im Feierabend bin, daher gebe ich keine Beträge an):

Rechtsanwaltsgebühren:
1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus 20.000 Euro (in diesem Verfahren anhängig)
0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG aus 60.000 Euro (10.000 Euro aus anderweitig anhängigen Verfahren + 50.000 Euro aus nicht anhängigen Ansprüchen)
Prüfung gemäß § 15 III RVG: maximal 1,3 aus 80.000 Euro

1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus 80.000 Euro (aus allem, was im Termin verhandelt würde, also Anhängiges und nicht Anhängigen)

1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus 30.000 Euro (aus allen anhängigen Ansprüchen)
1,5-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG aus 50.000 Euro (aus den nicht anhängigen Ansprüchen)
Prüfung gemäß § 15 III RVG: maximal 1,5 aus 80.000 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG

Gerichtskosten:
1,0-Gerichtskosten gemäß Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG aus 30.0000 Euro (ermäßigte Gerichtsgebühren wegen gerichtlichen Vergleich)
0,25-Gerichtskosten gemäß Nr. 1900 KV GKG aus 50.000 Euro (aus Vergleichsmehrwert)



Bei den Nummern in ich mir jetzt nicht ganz sicher. In der Arbeit hatte ich natürlich das RVG und das GKG daneben liegen und es mehrfach geprüft, weiß jetzt aber nicht, ob ich sie noch richtig im Kopf habe.



Was meint ihr, passt das so?
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#2

02.05.2019, 15:12

M.E. passt das so. Bei den GK bin ich raus, das müsste ich mir auch erst anschauen. Die 0,8 VG hinsichtlich des anderweitig anhängigen Wertes musst Du dort in dem anderen Verfahren wieder anrechnen, die könntest Du deshalb in der Berechnung auch gleich rauslassen. Das wird aber vielleicht auch zu kompliziert, wegen des dritten Gegenstandes, der ja auch noch mit in den Abgleich reinspielt. So wie Du es gemacht hast bist Du jedenfalls auf der sicheren Seite.
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#3

02.05.2019, 15:46

Puh, das beruhigt mich ungemein.
An dieser Rechnung saß ich nämlich echt lange, weil ich so einen Fall bisher noch nie hatte.

Die Abrechnung eines Vergleichs über anhängige und nicht anhängige Ansprüche hätte ich sicher hinbekommen, aber mit den zusätzlichen Ansprüchen aus dem zweiten anhängigen Verfahren war ich doch sehr am Schwimmen.
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#4

02.05.2019, 15:59

Wenn in der anderen anhängigen Sache auch schon eine TG angefallen ist, dann ist die auch wieder anzurechnen. Aber das hast Du Dir sicher schon gedacht. ;-)
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#5

02.05.2019, 19:36

Wenn es zwei anhängige Gerichtsverfahren gibt, fällt für jedes Verfahren eine 1.0-Gebühr aus dem jeweiligen Verfahrenswert an. Dazu in dem Verfahren, in dem die nicht anhängigen Gegenstände geregelt wurden, eine 0.25-Gebühr aus dem Wert des Mehrvergleichs ( 50.000,-- ), wobei in dem Verfahren mit dem Mehrvergleich noch eine Vergleichsberechnung gem. § 30 Abs. 3 FamGKG durch den Kostenbeamten erfolgen müsste. Auf Grund des hohen Mehrvergleichswerts ist aber der Ansatz der Einzelgebühren günstiger.
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#6

02.05.2019, 19:52

Nochmal anhand der angegebenen Werte:
Verfahren Zugewinnausgleich:
1.0-Gebühr gem. KV 1221 FamGKG aus 20.000,-- = 345,-- EUR
0.25-Gebühr gem. KV 1500 FamGKG aus 50.000,-- = 136,50 EUR
Kosten: 481,50 EUR
Gem. § 30 Abs. 3 FamGKG zu vergleichen mit 1.0 ( Höchster Gebührensatz der beiden Wertteile ) aus 70.000,-- ( zusammengerechneter Wert der Wertteile, für die KV 1500 FamGKG ist im Verhältnis zur Verfahrensgebühr § 30 Abs. 3 anzuwenden ) = 786,-- EUR
Somit sind die Einzelgebühren, weil günstiger, anzusetzen.

Verfahren Unterhalt:
1.0-Gebühr gem. KV 1221 FamGKG aus 10.000,-- = 241,-- EUR
Hier keine Vergleichsberechnung, da hier keine unterschiedlichen Gebühren für Teile des Gegenstandes angefallen sind.
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