Geschäftsgebühr UND Einigungsgebühr bei altem VB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
avors
Forenfachkraft
Beiträge: 112
Registriert: 10.04.2008, 11:24
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

02.05.2019, 12:27

Hallo zusammen,
ich habe hier eine Sache, die ich abrechnen soll...
Kurzer Sachverhalt: alter Vollstreckungsbescheid aus 1990, Mandantin ist Schuldnerin. Ursprüngliche Forderung der Gläubigerin von 778,32 EUR auf Vergleich 290,00 EUR, zahlbar in 10 Monatsraten, runtergehandelt werden. Waren nur diesbezüglich tätig.
Ich wollte zunächst folgende Gebühren abrechnen: 1,3 Geschäftsgebühr , 1,5 Einigungsgebühr PTK + MWSt. Aber irgendwie kamem mir jetzt Zweifel wegen Nr. 1000 VV RVG und bin nun völlig irritiert. Wie würdet Ihr abrechnen?
[color=#4000FF]Ich liebe Arbeit! Ich könnte stundenlang zusehen...[/color]
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

02.05.2019, 12:45

Ich bin hier auch bei 1,3 Geschäftsgebühr + 1,5 Einigungsgebühr + Auslagen + Mwst.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

02.05.2019, 13:17

Ich bin hier nicht bei einer 1,3 GG. Warum auch? Hier liegt ein Vollstreckungstitel vor. Die Forderung aus diesem Titel soll heruntergehandelt werden. Eine GG kann daher nicht mehr anfallen. Ich seh hier nur eine 0,3 nach 3309 VV RVG, aber dennoch eine 1,5 EG nach Nr. 1000 VV RVG; allerdings diese nur wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung keine ZV gegen die Mandantin im Gang war.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
avors
Forenfachkraft
Beiträge: 112
Registriert: 10.04.2008, 11:24
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

02.05.2019, 13:57

Die Titulierung - somit der gerichtliche Teil - ist ja abgeschlossen. Damit hatten wir auch nichts zu tun, sondern sollten lediglich die Forderung abzuwehren. Die Mandantin war der Meinung, dass es alles schon verjährt wäre, was ja eben nicht der Fall ist. Haben dann erstmal die Unterlagen und eine Forderungsaufstellung angefordert, aus der sich dann ergab, dass ein Großteil der Zinsen verjährt und einige Inkassogebühren unzulässig waren. Somit konnten wir eine Reduzierung der Gesamtsumme erreichen und den Vergleich inkl. Ratenzahlung mit der Gläubigerin abschließen. Eine Vollstreckung lief zu dem Zeitpunkt nicht, die Zahlungsaufforderung kam vom Inkassobüro. Daher dürfte es sich um eine außergerichtliche Angelegenheit handeln, die völlig unabhängig von der Titulierung bzw. dem gerichtlichen Aspekt zu sehen ist... so meine ich zumindest... aber eben nicht ganz ohne Zweifel...
[color=#4000FF]Ich liebe Arbeit! Ich könnte stundenlang zusehen...[/color]
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

02.05.2019, 14:00

Außergerichtlich trifft zu. Aber eine Geschäftsgebühr nach Titulierung fällt nur an, wenn die Hauptforderung selbst im Streit steht, wenn man also bestreitet, dass überhaupt irgend ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Alles andere kann nur Verhandlung im Rahmen der Vollstreckung sein. Genauso wie auf Gläubigerseite nur eine 0,3 VG für die Vollstreckungsandrohung anfällt, und eben nicht nochmal eine Geschäftsgebühr.
Antworten