Hi Leute,
Wir vertreten unseren Mandanten gegen seinen damaligen RA, wegen der Kostenrechnung. wir sind im streitigen Verfahren nicht einig geworden, sodass die Angelegenheit anhängig wurde (Gegner haben Klage eingereicht). Das Gericht hat nun einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach unser Mandant 492,54 zahlen soll. Beide Parteien haben sich damit einverstanden erklärt und daraufhin erging ein Teil-Anerkenntnisurteil.
Ich wollte jetzt die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert 700,00 geltend machen, Terminsgebühr aus 492,54 aus Teilanerkenntnis und meine Frage wäre jetzt nur, ob ich hier auch eine Einigungsgebühr geltend machen könnte? Ich bin der Meinung ja, da ein Vergleich von beiden Seiten aus angenommen wurde und man sich so ja auf einen gewissen Betrag geeinigt hat. Bin mir allerdings unsicher, was meint ihr?
Einigungsgebühr
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Da der Sachverhalt doch ziemlich wirr ist, wäre hier erst einmal die Frage, wieviel denn eingeklagt wurde? Denn wenn ein Teilanerkenntnisurteil ergeht, scheint ja das Verfahren noch nicht erledigt zu sein, sondern der darüber hinausgehende Betrag ist ja anscheinend immer noch anhängig.
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Und wie kommst Du dann darauf, dass hier eine Einigungsgebühr entstanden wäre, wenn ein Vergleich ja gar nicht zustande gekommen ist?
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Über den hinausgehenden Betrag haben wir PKH erhalten. Okey mich hat das ein wenig verwirrt, weil, warum macht das Gericht einen Vergleichsvorschlag, und erklärt ihn dann für hinfällig, nachdem beide zugestimmt haben und erst DANN ergeht ein Teilanerkenntis
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Es gibt Sachen, die muss man nicht verstehen. Aber definitiv gibt es keine EG, wenn ein Vergleich nicht zustandegekommen ist. Die Zustimmung zu einem Vergleichsvorschlag reicht für den Anfall der EG nunmal leider nicht aus.
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okey leuchtet nun ein Vielen Dank! Gibt es dazu vielleicht im Internet zu lesen, ich hab da leider nichts gefunden. Nur für den Fall, falls mein Chef fragt, wieich das Nachweisen kann Wäre nett, ansonsten hast du mir super wieter geholfen :*
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Durch eine Einigung muss ein Rechtsstreit vollständig beigelegt werden. Das sehe ich hier nicht, da nur Teil-AU und somit über den weiter anhängigen Restbetrag (für den PKH bewilligt wurde) das Gericht noch entscheiden muss.
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Da bin ich nicht ganz Deiner Meinung. Es kann auch über einen Teil eines anhängigen Anspruchs ein Vergleich geschlossen werden und über den Rest wird dann weiter verhandelt. Dass ein Rechtsstreit vollständig beigelegt werden muss, stimmt nicht.Feldhamster hat geschrieben: ↑30.04.2019, 21:51Durch eine Einigung muss ein Rechtsstreit vollständig beigelegt werden. Das sehe ich hier nicht, da nur Teil-AU und somit über den weiter anhängigen Restbetrag (für den PKH bewilligt wurde) das Gericht noch entscheiden muss.
Da gibt es nichts nachzugucken. Für die EG muss ein Vergleich zustandegekommen sein. Ist aber hier nicht. Es gibt weder einen Beschluss, noch ein Protokoll des Gerichts, in dem eine Einigung der Parteien festgestellt wurde. Da es sich aber um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag handelte, kann ein entsprechender Vergleich ja nur auf eine dieser beiden Arten festgestellt werden.
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