Abrechnung Nichtzulassungsbeschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jascha
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#1

29.04.2019, 18:59

Hallo Ihr Lieben!
Erstmal ein großes Hallo in die Runde, es war höchste Zeit,dass ich mich auch mal hier registriere und nicht nur als "stiller Beobachter" von Eurem Wissen profitiere :pfeif Hoffe ich kann in Zukunft auch mal dem ein oder anderen helfen.

Nun zu meiner Frage:
Die Gegenseite hat Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Wir haben uns beim OLG bestellt. Danach hat der gegnerische Anwalt zig mal Fristverlängerung für die Begründung der NZB beantragt um dann schließlich das Mandat niederzulegen. Wir haben also nicht vielmehr getan,als uns zu bestellen und den Fristverlängerungen (hier hatte der Anwalt sich immer direkt an uns gewandt) zuzustimmen. Kann ich jetzt trotzdem eine 3507 VV RVG, Post, USt abrechnen?

Lieben Dank schon mal!
Feldhamster
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#2

30.04.2019, 07:08

Gegenüber dem Mandanten ja, allerdings frage ich mich, ob die NZB weiter anhängig ist. Eine Mandatsniederlegung des gegn. RA ist ja keine Rücknahme der NZB. Wenn sie weiter anhängig ist, ist die Frage der Erstattung gegenüber dem Gegner noch offen.
Jascha
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#3

30.04.2019, 08:46

Ok, danke.
Ja, das mit der weiteren Anhängigkeit habe ich auch schon überlegt. Andererseits ist die Frist zur Begründung am gleichen Tag abgelaufen, an dem das Mandat niedergelegt wurde und niemand hat sich neu bestellt... ich weiß auch nicht, ob wir da jetzt noch irgendeinen Antrag stellen müssen, oder da noch was vom OLG kommt..?
Feldhamster
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#4

30.04.2019, 13:41

Beantrage die Zurückweisung der NZB mit der Begründung, dass diese nicht innerhalb der Frist begründet worden ist und bitte das OLG um Entscheidung.
Dann würde die 3507 sogar zur 3506 werden.
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