KFA - GVZ-Kosten für Zustellung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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karibikblume
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#1

26.04.2019, 11:57

Hallo ihr.
Ich habe hier einen KFA vorliegen, in welchem die Gegenseite zum einen EMA-Auskünfte, sowie GVZ-Kosten für die Zustellung eines Anerkenntnisurteils festsetzen lassen möchte.
Zum einen werde ich die EMA-Kosten rügen, da ich diese nicht nachvollziehen kann.

Zum anderen verstehe ich allerdings die Zustellkosten nicht. Es war ein Anerkenntnisurteil, unser Mandant Beklagter. Wir haben diesen auch gerichtlich vertreten. Geht das so "einfach", dass sie das Anerkenntnisurteil per GVZ zustellen lassen und nicht von Amtswegen? Kann ich hiergegen etwas erwidern?
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AliceImWunderland
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#2

26.04.2019, 12:06

Jetzt so auf die Schnelle und aus dem Bauch heraus würde ich sagen, die Kosten für die Zustellung des Urteils sind von Eurem Mandanten nicht zu erstatten. Die Zustellung durch das Gericht genügt und kostet nichts. Und Euer Mandant war auch noch anwaltlich vertreten. Es gab dem Anschein nach keinen Grund, einen GVZ mit der Zustellung des Urteils zu beauftragen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Anahid
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#3

26.04.2019, 13:05

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#4

26.04.2019, 17:17

Anscheinend hat es ja Schwierigkeiten bei der Urteilszustellung gegeben, ansonsten wären die EMA-Kosten nicht erklärbar. Die EMA-Kosten könnten daher erstattungsfähig sein. Nicht nachvollziehbar ist allerdings eine GV-Zustellung. Hier hätte man die neue Anschrift dem Gericht mitteilen können/müssen.
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#5

29.04.2019, 09:03

13 hat geschrieben:
26.04.2019, 17:17
Anscheinend hat es ja Schwierigkeiten bei der Urteilszustellung gegeben, ansonsten wären die EMA-Kosten nicht erklärbar. Die EMA-Kosten könnten daher erstattungsfähig sein.
Eigentlich nicht. Wenn der Beklagte anwaltlich vertreten ist, dann ist das Urteil dem Anwalt von Amts wegen zuzustellen. Warum dann hier eine EMA erforderlich gewesen sein soll, kann ich nicht erkennen. Da würde ich mal eine Stellungnahme der Gegenseite erwarten und vor allem würde ich die Kosten bestreiten, solange diese nicht nachgewiesen sind.
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#6

29.04.2019, 09:17

Oops, die anwaltliche Vertretung ist mir jetzt durch die Lappen gegangen. Dann hast Du natürlich Recht.
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#7

07.06.2019, 15:04

Hey ich hole das Thema noch einmal hoch. Wir haben nun die Antwort der Gegenseite.

Die EMA-Kosten sind wohl angefallen, damit die Adresse unseres Mandanten herausgefunden werden konnte. Müssen diese aber dann nicht eigentlich in der Klage mit aufgenommen werden?

Bezüglich den Gerichtsvollzieherkosten wurde mitgeteilt, dass für die Vorbereitung einer möglichen Vollstreckung die Zustellung notwendig war. Weiterhin schrieb er:" Eine Zustellung eines selbigen Urteils erfolgt üblicherweise durch den GVZ und ist nicht zu beanstanden. Es wird darauf hingewiesen, dass der BGH entschieden hat, dass eine Zustellung von Anwalt-zu-Anwalt von dem zustellenden Anwalt im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen werden kann."
Aber... das Anerkenntnisurteil wurde doch bereits von Amtswegen zugestellt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen doch längst vor. Wozu wurde dann NOCHMALS eine Zustellung in die Wege geleitet? Das BGH Urteil wurde nicht mitgeteilt und konnte ich auch nicht finden.
Feldhamster
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#8

07.06.2019, 16:39

Bzgl. der EM-Kosten kann man mE streiten, ob diese in der Klage oder in dem Kfa geltend gemacht werden. Ich würde sie - wenn sie vor Klageerhebung entstanden sind - als Nebenforderung geltend machen. Generell musst du halt prüfen, ob die Kosten notwendig waren. War der Mandant immer unter derselben Anschrift wohnhaft, sehe ich keine Notwendigkeit. Ist der Mandant zwischendurch umgezogen, dürfte Notwendigkeit gegeben sein.

Die GV-Zustellungskosten sehe ich als nicht notwendig an. Ein AU wird vAw zugestellt und nicht von Anwalt zu Anwalt. Zudem würde ich um genaue Angabe der BGH-Entscheidung bitten.
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