Geschäftsgebühr im PKH Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Astrid
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#1

25.04.2019, 08:15

Guten Morgen ins Forum,

ich bin noch eine alte BRAGO-Tante und habe nie im Leben etwas mit PKH-Verfahren zu tun gehabt. In keiner meiner Kanzleien hatten wir PKH-Verfahren. Deshalb stehe ich jetzt enorm auf dem Schlauch und hoffe auf Eure Hilfe. Dies nur vorab zur Info, falls ich kompletten Mist schreibe :vogel

Wir haben eine Mandantin erst außergerichtlich beraten. Die angefallene 1,3 GG wurde vorab NICHT abgerechnet.

Dann ging es ins gerichtliche Verfahren. Hier wurde dann vom Anwalt ein PKH-Antrag gestellt. PKH wurde dann vom Gericht auch gewährt.

Nun soll ich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich abrechnen. Wie gesagt, keine außergerichtliche Rg. bis heute und somit auch keine Bezahlung.

Außergerichtlich hätte ich nach normalen Gebühren eine 1,3 GG in Höhe von EUR 526,50, Tabelle 13 RVG
Gerichtlich eine nach § 15 III RVG gekürzte 1,3 VerfG in Höhe von EUR 417,30, Tabelle § 49 RVG

Ich bin jetzt absolut überfordert.
a) Wie rechne ich die GG auf die VerfG an? WENN ich sie anrechne wohgemerkt? Differenz 13/49 bzw.
b) ich wollte sie nicht anrechnen und der Mandantin eine außergerichtliche Rechnung schreiben. Bei der ich aber zu 99 % vermute, dass sie diese nicht bezahlen kann.
Ich darf ja nicht doppelt abrechnen. Will aber auch nix herschenken.

Ich hoffe, Ihr versteht mein Problem?

Ich würde mich sehr über Eure Hilfe freuen.

LG Astrid
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Anahid
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#2

25.04.2019, 09:07

Wenn die Mandantin PKH erhält, dann stellt sich für mich die Frage, warum für die außergerichtliche Tätigkeit keine Beratungshilfe beantragt wurde? Die hätte sie ja wohl dann auch bekommen.

Grundsätzlich würde ich auch davon ausgehen, dass die Mandantin die vorgerichtlichen Kosten nicht zahlt/zahlen kann.

Die PKH würde ich jetzt ganz normal ohne Anrechnung abrechnen, da keine Beratungshilfe gezahlt wurde und Ihr Gelder bislang nicht erhalten habt-
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Feldhamster
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#3

25.04.2019, 12:41

Ich schließe mich Anahid an und würde die PKH-Rechnung auch ohne Anrechnung machen, da ihr die Geschäftsgebühr bisher nicht erhalten habt.
Selbstverständlich kannst du ergänzend die Geschäftsgebühr der Mandantin in Rechnung stellen. Wenn sie diese dann wider Erwarten doch zahlen sollte, würde ich das nachträglich dem Gericht mitteilen mit dem Bemerken, dass der dann doch anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr dem Gericht/der Justizkasse erstattet wird.
Astrid
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#4

04.05.2019, 16:51

Entschuldigt bitte, dass ich mich erst jetzt melde. Ich bin letzte Woche fast abgesoffen im Büro vor lauter Arbeit und zuhause sah es auch nicht besser aus.

Ja, ihr habt schon recht mit der Beratungshilfe. "Mein" Problem ist, dass diesen Fall unser neuer Anwalt ganz allein gemacht hat und der Großteil an mir vorbei ging. Ich bekam es erst für die Abrechnung. Die Beratungshilfe hat ihn wohl nicht interessiert.
Wir haben jetzt die außergerichtliche Abrechnung einfach mal sein lassen und nur die PKH Rechnung gemacht. Jetzt schaun wir mal was da rauskommt.

Mein Vorschlag an den Chef war, dass wir es dem Gericht mitteilen (also auch in die PKH Rechnung reinschreiben, dass wir es mitteilen) wenn noch nachträglich Geld von der Mandantin bekommt. Der Chef hat aber abgewunken und die Abrechnung gut sein lassen.

Ich danke Euch
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jojo
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#5

07.05.2019, 16:46

Naja, laut § 55 V RVG müsst ihr spätere Zahlungen sowieso anzeigen, nur mal so...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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