Erstattung Reisekosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Hühnerhaufen
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#1

24.04.2019, 10:30

Hallo Ihr Lieben,

ich steige leider nicht durch:

Unser Mandant ist verklagt worden:

Der Kläger hat seinen Sitz in 97497 B.
Sein Anwalt in 96196 E.
Klage wurde beim LG in 96047 Bamberg eingereicht
Wir haben wg. örtlicher Unzuständigkeit Verweisung an das LG Rostock (18055) beantragt, dem wurde stattgegeben.
Termin LG Rostock = Vergleich = Kostenverqoutung

Wie verhält es sich jetzt mit den erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite? Diese hat Kilometergeld (Sitz des Anwalts bis LG Rostock) und Abwesenheitsgeld geltend gemacht.
Kommt ja doch was zusammen. Wir hatten seinerzeit lediglich fiktive Reisekosten (entferntester Ort zum Landgericht Rockstock) geltend gemacht. Wir sitzen in Hamburg. Müsste der Gegenwalt dies nicht auch so handhaben?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß
Hühnerhaufen
...
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#2

24.04.2019, 10:46

Die Gegenseite kann fiktive Reisekosten von Wohnsitz der Partei (97497 B) geltend machen, maximal natürlich die Kosten die dem Anwalt entstanden sind (Fahrtkosten von 96196 E). Das ist ständige Rechtsprechung des BGH. Die Rechtsprechung mit der Gerichtsbezirksgrenze betrifft grundsätzlich nur Parteien die innerhalb des Gerichtsbezirkes wohnen.

Anderes kann z.B. für Parteien mit eigener sachbearbeitenden Rechtsabteilung gelten. Derartiges ist hier aber nicht ersichtlich.
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#3

24.04.2019, 10:56

Hühnerhaufen hat geschrieben:
24.04.2019, 10:30
Müsste der Gegenwalt dies nicht auch so handhaben?
Ich würde das ja jetzt verneinen unter folgendem Gesichtspunkt: Der Kläger wohnt im Bereich des LG Schweinfurt. Er hat einen Anwalt im Bezirk des LG Bamberg beauftragt, bei dem ja auch die Klage eingereicht wurde. Damit hat er ja mehr getan, als erforderlich; dass das LG Bamberg örtlich nicht zuständig ist, hat ja anscheinend nicht einmal der Anwalt erkannt. Hätte der Kläger von Vorneherein einen Anwalt an seinem Wohnort beauftragt, wäre die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten kein Thema gewesen. Der Kläger hat aber sogar einen Anwalt am (zwar unrichtigen, aber immerhin) Bezirk des LG Bamberg beauftragt. Von daher kann er m.E. deshalb jetzt nicht so gestellt werden, als wenn er einen Anwalt am dritten Ort beauftragt hätte.

Grundsätzlich kannst Du natürlich versuchen, mit diesem Argument "Anwalt am dritten Ort" die Beschränkung der Reisekosten zu erreichen. Aber mir ist nicht bekannt, dass es hierzu schon irgendeine Entscheidung für einen solchen Fall gibt und wäre ich Rpfl., würde ich das mit der obigen Begründung ablehnen.
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#4

24.04.2019, 10:59

Wo wohnt denn der Mandant? Und warum ist Rostock zuständig?
Hühnerhaufen
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#5

24.04.2019, 11:12

Der Mandant, also die Beklagte, hat ihren Sitz in Rostock. Der ggn. Anwalt hat seinerzeit die örtliche Zuständigkeit damit begründet, dass der Kläger die vertragliche Hauptschuld erbacht habe (???).
Hühnerhaufen
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#6

24.04.2019, 11:14

Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten.
Dann können wir leider nichts machen.
Euch noch einen schönen Tag!
Gruß
Hühnerhaufen
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#7

28.01.2021, 09:58

Hallöchen zusammen,

ich hänge mich jetzt einfach mal hier dran. Kann gut sein, dass meine Frage jetzt eher mega simpel und peinlich ist. Aber ich steh auf dem Schlauch.

Wir vertreten den Kläger wegen einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und die Versicherung. Klage läuft am Gerichtsort des Schädigers. Wir haben dann aber die Klage zurückgenommen und damit die Kosten zu tragen. Der gegnerische Anwalt macht im KFA fiktive Reisekosten vom Kanzleisitz (außerhalb des Gerichtsbezirks) geltend. Jetzt ist die Frage, geht das oder fallen hier nicht eher die fiktiven Reisekosten des im Gerichtsbezirk weitentferntesten Ort an, weil ja die Versicherung ihren Sitz nochmal weiter weg hat, der Schädiger aber eben direkt vor Ort ist.

Eine Kollegin meinte ich solle hier nicht monieren, weil die Gegenseite einwenden könnte, dass die Versicherung ja theoretisch auch hätte zu dem Termin kommen können und dann einfach fiktive Reisekosten von der im Rahmen der JVG geltend machen könnte und damit die Kosten unnötig steigen.

Wie seht ihr das?

LG
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
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