Vergütungsvereinbarung Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Krabby
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 03.01.2018, 22:02
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

17.04.2019, 22:32

Guten Abend liebe Kostenrechtsexperten,

nachdem ich in einer Kanzlei angefangen habe, die nahezu ausschließlich nach Vergütungsvereinbarung abrechnet, muss ich jetzt mal ganz doof fragen:

Welche Rechtsnorm muss hierbei in der Rechnung angegeben werden? § 3a RVG oder ein anderer? Ich habe Rechnungen gesehen, in denen § 4 RVG angegeben wurde. Welcher stimmt (in welchem Fall?) und warum?

Was ist bei Vorschussrechnungen zu beachten, wenn eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde?

Ich habe damit leider überhaupt keine Erfahrung, nur mit normalen RVG-Rechnungen, und bin für jede Hilfe sehr dankbar!

Liebe Grüße,
Krabby
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

18.04.2019, 09:20

Vorschüsse können nach § 9 RVG gefordert werden. Vergütungsvereinbarungen sind nach § 3 a RVG abzurechnen. Warum? Weil § 3 a RVG die Vergütungsvereinbarung regelt und § 4 RVG die erfolgsunabhängige Vergütung. Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Stundensätze vereinbart. § 4 RVG wäre dann zutreffend, wenn niedrigere Gebühren als die gesetzlichen für eine außergerichtliche Tätigkeit, ein Mahnverfahren oder die Zwangsvollstreckung vereinbart werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Krabby
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 03.01.2018, 22:02
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

18.04.2019, 09:23

Super, ich Danke dir!
Antworten