Jugenstrafsache/Bußgeldbescheid

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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charlie20
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#1

15.04.2019, 15:24

Hallo,
habe mal eine Abrechnungsfrage und bitte um Eure Hife.

in einem Ermittlungsvefahren Führung eines KFZ unter Wirkung von Canabis haben wir Akteneinsicht angefordert.Anschließend wurde ein Termin anberaumt.
Wir erhalten Beschluss worin es hieß : Nach Ermahnung wird das Verfahren nach § 47 JGG auf Kosten der Staatskasse ohne Auslagenerstattung eingestellt.
Auch bekam unser Mandant in der gleichen Angelegenheit von der Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid von € 500,00 + Gebühren. Hier haben wir Akteneinsicht angefordert und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dieser wurde jedoch nicht zurückgenommen und an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Anschließend haben wir den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen. Nun soll ich mit dem Mandanten abrechenen. Mein Vorschlag wäre:

Strafsache
Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG 165,00 €
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4108 VV RVG 275,00 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 9,00 €
Kfz-Benutzung am 15.04.2019 30,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 674,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 694,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 131,86 €
zu zahlender Betrag 825,86 €

Bußgeldsache
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG 100,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 60,00 bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5103 160,00 €
VV RVG
Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, Verfahrensgebühr für Verfahren vor 160,00 €
Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 60,00 bis 5000,00 €) Nr. 5115, 5103 VV RVG
Zwischensumme der Gebührenpositionen 420,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 440,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 83,60 €
zu zahlender Betrag 523,60 €
:thx
Noch eine Frage: Ich solle eine Sache abrechnen Verfahrenskostenhilfe
kann ich Fahrtkosten /Abwesenheitsgeld berechnen? Jeder hat bei uns eine andere Meinung.
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Anahid
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#2

15.04.2019, 15:52

Um die Abrechnung der Strafsache zu prüfen, fehlt es irgendwie an Sachvortrag. Du rechnest eine VG für ein Ermittlungsverfahren ab, dann aber die TG für die Hauptverhandlung vor dem AG. Was ist denn mit einer VG für das Hauptverfahren vor dem AG?

Bußgeldsache müsste richtig abgerechnet sein.

Bei der VKH können Fahrtkosten eines innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts geltend gemacht werden; höchstens also Reisekosten vom weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk.
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#3

15.04.2019, 18:06

Aufgrund des fehlenden Sachvortrags erschließt sich mir auch nicht, ob tatsächlich getrennte Straf- und Owi-Sachen vorliegen (dann 2x Grundgebühr) oder ob die Owi eine Folge des eingestellten Strafverfahrens ist (dann nur Grundgebühr Strafsache, aber nicht mehr im OWi-Verfahren).

Bei der VKH würde ich sagen, dass es auf die Formulierung der Beiordnung ankommt (wir hatten schon Fälle Verfahren in Köln, Mandant aus RA in Dortmund und konnten die Fahrt- und Abwesenheitskosten abrechnen aufgrund entsprechender Formulierung in der Beiordnung).
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