Abrechnung bei übereinstimmende Erledigungserklärung bei SG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Feldhamster
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#11

15.04.2019, 22:56

Schau mal, ich finde, es ist hier ganz gut beschrieben, warum es bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Terminsgebühr nur gibt, wenn ein Termin stattgefunden hat:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 60077.html

Leider schreibst du nicht, ob es sich bei deinen Fällen um Hauptsache- oder einstweilige Rechtsschutzverfahren handelt.

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen hätte ich persönlich Schwierigkeit, das als Anerkenntis auszulegen, um die 3106 TG entstehen zu lassen. Dazu ergibt deine Sachverhaltsschilderung leider sehr wenig. Wenn ihr geschrieben habt, ihr nehmt das Anerkenntis des Beklagten an und daraufhin erklären beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt, würde ich schon sagen, dass die Voraussetzung erfüllt sind.
Ein reines Anerkenntnis der Behörde etc. lässt nach meiner Erinnerung auch die Erledigungsgebühr nicht entstehen, weil dann keine Mitwirkung des Anwalts vorliegt.

Aber - wie gesagt - ohne genaueren Sachverhalt finde ich es schwierig, deine Frage richtig zu beantworten.
Hat das SG vielleicht eine Begründung für die Absetzung mitgeteilt? Falls nein, würde ich die zunächst anfordern.
Trine
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#12

16.04.2019, 08:52

Es handelt sich in beiden Fällen um Hauptsacheverfahren. Es wurde u.a. beantragt, entsprechenden Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Also zu Fall 1, wo Termin anberaumt wurde, und ein Tag vorher aufgehoben wurde bat das Gericht um Stellungnahme, ob das Verfahren nach dem Schriftsatz xxx der Gegenseite damit erledigt ist. Nach Rücksprache mit dem Mandanten haben wir dies dann getan.

Das Gericht hat zwei fast identische Begründungen zur Festsetzung gefasst. Einmal total ausführlich den § 14 RVG erklärt... Obwohl ich nur die Mittelgebühr genommen habe.
Dann zur TG Kurzfassung: fand kein Termin statt, noch das Gericht im Einverständnis der Parteien ohne Termin durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden. Auch wurde das Verfahren nicht durch ein vom Kläger angenommenes vollumfängliches Anerkenntnis mit vollem Erfolg oder durch schriftlichen Vergleich beendet.
Dann haben Sie einen Beschluss des LSG ausgeführt, das genau das Gegenteilige besagt.
und zur EG: da kein Vertrag geschlossen wurde oder Vertragsverhandlungen geführt wurden. und noch blablabla...

Ich denke Fall 2 wird aussichtslos sein, aber Fall 1 würde ich die Erinnerung schon versuchen. Muss ich da eigentlich einen Kostenantrag stellen?
:thx
Feldhamster
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#13

16.04.2019, 22:02

Trine hat geschrieben:
15.04.2019, 12:47
Hallo zusammen,

ich habe einen PKH-Festsetzungsantrag wonach mir die TG 3106 und EG 1006 nicht festgesetzt wurde. Es wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben wegen der Erledigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung.

ich habe darüber jetzt schon so viel gelesen, und bin nun noch verwirrter als vorher. Wir selbst haben in einer anderen Sache ähnlichen Fall gehabt, Erinnerung eingelegt und sie wurde stattgegeben und nachfestgesetzt (TG 90%). Das war 2016/2017.

Nun habe ich gelesen, dass die Tatbestände für TG und EG erfüllt sind, in anderen wiederum, dass nur der Tatbestand der EG erfüllt ist, im anderen wiederum, wie das Gericht auch der Auffassung ist: NICHT erfüllt.

Lege ich jetzt Erinnerung ein, oder eben nicht?

Habt ihr Erfahrungen?

Hiernach zzgl. deiner Ergänzung in Beitrag 12 sehe ich keine TG.
Es wurde weder ein Anerkenntnis abgegeben, noch liegt eine der anderen Voraussetzungen des Gesetzestextes 3106 vor. Anscheinend hat die Gegenseite durch Schriftsatz eine Erklärung abgegeben, jedoch keinen Bescheid in irgendeiner Form erlassen, durch den das Klagebegehren vollständig anerkannt wird.
Über eine Erledigungsgebühr könnte man diskutieren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen.

Erinnerung kannst du versuchen, im schlimmsten Fall wird sie zurückgewiesen.

Unabhängig davon solltest du auf jeden Fall das Gericht auch um eine Kostengrundentscheidung bitten. Auch wenn PKH bewilligt wurde, kann es ja sein, dass die Behörde einen Teil der Kosten zu übernehmen bzw. erstatten hat.
Feldhamster
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#14

16.04.2019, 22:06

Trine hat geschrieben:
15.04.2019, 13:39
Jetzt habe ich einen ähnlichen Fall, PKH-Festsetzungsantrag wonach mir die TG 3106 und EG 1006 und Kopien nicht festgesetzt wurden. Hier wurde die Sache nach Teilanerkenntnis für erledigt erklärt. Ein Termin war auch nicht anberaumt. Hiernach habe ich gelesen, dass die TG nur entsteht, wenn das Anerkenntnis in einem Verfahren abgegeben wurde, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben wurde. das ist tatsächlich so, oder?
Eine Kostengrundentscheidung vom Gericht brauchst du auf jeden Fall. Auch wenn PKH bewilligt wurde, kann es ja sein, dass die Behörde einen Teil der Kosten zu übernehmen bzw. erstatten hat.
Auch hier liegen mE die Voraussetzungen des 3106 für eine TG nicht vor, da kein vollständiges Anerkenntnis, sondern nur Teil-Anerkenntnis abgegeben wurde. Jedoch könnte man hiermit versuchen, die 1006 zu begründen, da beide Seiten nachgegeben haben...
Probieren würde ich damit die Erinnerung. Wenn das Gericht sie zurückweist, hast du Pech, aber vielleicht hast du ja auch Glück und der Rechtspfleger schließt sich deiner Meinung an.
Ich drücke die Daumen!
Trine
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#15

04.07.2019, 11:29

Hallo, also meine EG wurde nunmehr festgesetzt. Eine TG wurde abgesetzt.. Aber immerhin :-)
:thx
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