Hallo,
ich hab da mal ne Frage und stehe bißchen auf dem Schlauch, weil ich so eine Sache noch nicht hatte.
Also arbeitsgerichtliches Verfahren.
I Instanz. Es ging um eine Kündigung. Arbeitsnehmerin hat geklagt. Während diesem Verfahren wurde noch eine Kündigung von uns ausgesprochen.
Das erste verfahren wurde dann durch Teilurteil beendet. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist. BMG war 2100,00 €
So dann ging es in die Berfung.
Dieses Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet. Das Arbeitsverhältnis hat deine Beendigung gefunden, Abfindung, mit dem vergleich ist auch das noch in erster Instanz angehänige Verfahren erledigt.
So jetzt zur Abrechnung:
Streitwertfestsetzung I Instanz: 12600,00 €
II Instanz 6300,00 € für Verfahren 12600,00 € für Vergleich
Für Partei I Instanz Verfahrensgebühr + Terminsgebühr aus 12600,00 €
Kostenfestsetzung hab ich abgerechnet:
1,6 Verfahrensgebühr 3200 (6300,00)
1,1 Verfahrensgebühr 3201 (6300,00 )
1,2 Terminsgebühr 3202 (12600,00)
1,5 Einigungsgebühr 1000 (6300,00)
1,3 Einigungsgebühr 1004 (6300,00 )
Dies hat die Gegenseite moniert, Es fällt wohl die Terminsgebühr nur aus 6300,00 €, anstatt aus 12600,00 €.
Stimmt dies so?
Terminsgebühr im Berufungsverfahren Arbeitsrecht
- Anahid
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Meiner Meinung nach ist Deine Abrechnung für die II. Instanz vollkommen falsch.
Du rechnest hier so ab, als ob ein Mehrvergleich hinsichtlich nichts rechtshängiger Ansprüche stattgefunden hat; dem ist aber nicht so, wenn Dein Vortrag richtig ist.
Es gab ein Teilurteil in der I. Instanz. Dadurch wurde praktisch die Hälfte (6.300,00 €) des in der I. Instanz anhängigen Streitwerts (12.600,00 €) entschieden. Diese nicht entschiedene Hälfte war aber ja weiterhin in I. Instanz anhängig. Die war ja jetzt nicht plötzlich "weg".
Darum musst Du beachten, dass Gebühren in einem Verfahren nur einmal entstehen können. Wenn Du also eine Verfahrensdifferenzgebühr abrechnest, dann muss die auf die Verfahrensgebühr der I. Instanz angerechnet werden, da der Reststreitwert von 6.300,00 € immer noch in der I. Instanz anhängig ist. Genauso verhält es sich auch mit der Terminsgebühr. Da das keinen Sinn macht, die Gebühren in der II. Instanz abzurechnen, damit man in der I. Instanz anrechnen muss, lässt man das gemütlich weg.
Im Grunde ist das hier so als wenn Du einen Vergleich hättest mit dem mehrere Verfahren beendet werden.
Darum muss Deine Rechnung wie folgt aussehen:
Streitwert: 6.300,00 €
1,6 VG Nr. 3200 VV RVG
1,2 TG Nr. 3202 VV RVG
1,3 EG Nr. 1004 VV RVG
1,0 EG Nr. 1003 VV RVG
Abgleich § 15 III RVG - höchstens 1,3 aus 12.600,00 €
PTA
MwSt
Du rechnest hier so ab, als ob ein Mehrvergleich hinsichtlich nichts rechtshängiger Ansprüche stattgefunden hat; dem ist aber nicht so, wenn Dein Vortrag richtig ist.
Es gab ein Teilurteil in der I. Instanz. Dadurch wurde praktisch die Hälfte (6.300,00 €) des in der I. Instanz anhängigen Streitwerts (12.600,00 €) entschieden. Diese nicht entschiedene Hälfte war aber ja weiterhin in I. Instanz anhängig. Die war ja jetzt nicht plötzlich "weg".
Darum musst Du beachten, dass Gebühren in einem Verfahren nur einmal entstehen können. Wenn Du also eine Verfahrensdifferenzgebühr abrechnest, dann muss die auf die Verfahrensgebühr der I. Instanz angerechnet werden, da der Reststreitwert von 6.300,00 € immer noch in der I. Instanz anhängig ist. Genauso verhält es sich auch mit der Terminsgebühr. Da das keinen Sinn macht, die Gebühren in der II. Instanz abzurechnen, damit man in der I. Instanz anrechnen muss, lässt man das gemütlich weg.
Im Grunde ist das hier so als wenn Du einen Vergleich hättest mit dem mehrere Verfahren beendet werden.
Darum muss Deine Rechnung wie folgt aussehen:
Streitwert: 6.300,00 €
1,6 VG Nr. 3200 VV RVG
1,2 TG Nr. 3202 VV RVG
1,3 EG Nr. 1004 VV RVG
1,0 EG Nr. 1003 VV RVG
Abgleich § 15 III RVG - höchstens 1,3 aus 12.600,00 €
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Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Mich hat glaub ich die Streitwertfestsetzung für die II Instanz verwirrt.
Jetzt hat natürlich die Gegenseite in ihrem Kostenausgleichungsantrag auch
1,6 Verfahrensgebühr
1,1 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 1000
1,3 1004
alles aus dem Streitwert 6300,00 €
Jetzt hat natürlich die Gegenseite in ihrem Kostenausgleichungsantrag auch
1,6 Verfahrensgebühr
1,1 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 1000
1,3 1004
alles aus dem Streitwert 6300,00 €
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Wäre es dann so richtig:
Also I Instanz rechne ich ja mit der Partei ab.
1,3 Verfahrensgebühr 12600,00 €
1,2 Terminsgebühr aus 12600,00 €
II Instanz für Partei und Kostenausgleichung:
1,6 Verfahrensgebühr 6300,00
1,2 Terminsgebühr 6300,00
1,3 Einigungsebühr 1004 6300,00
1,5 Einigungsgebühr 1000 6300,00
Nun müsste ich jedoch auch den Kostenausgleichungsantrag der Gegenseite monieren, oder? Da diese auch die 1,1 Verfahrensgebühr mit reingenommen haben.
Also I Instanz rechne ich ja mit der Partei ab.
1,3 Verfahrensgebühr 12600,00 €
1,2 Terminsgebühr aus 12600,00 €
II Instanz für Partei und Kostenausgleichung:
1,6 Verfahrensgebühr 6300,00
1,2 Terminsgebühr 6300,00
1,3 Einigungsebühr 1004 6300,00
1,5 Einigungsgebühr 1000 6300,00
Nun müsste ich jedoch auch den Kostenausgleichungsantrag der Gegenseite monieren, oder? Da diese auch die 1,1 Verfahrensgebühr mit reingenommen haben.
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Ich hab nirgendwo geschrieben, dass Du eine 1,5 EG bekommst. Die hast Du in Deiner ersten Rechnung oben und bei der Gegenseite saß wohl jemand, der einfach nur abgeschrieben hat.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ach ok, langsam leuchtet mir dann so einiges ein.
Also die 1,0 1003 bekomme ich also auch in dem Berfungsverfahren für die erledigung der restlichen 6300 €
Hast du noch einen Vorschlag wie ich dann den Antrag der Gegenseite am besten formulieren kann.
Vielen lieben Dank. Du hast mir echt schon oft weitergeholfen.
Also die 1,0 1003 bekomme ich also auch in dem Berfungsverfahren für die erledigung der restlichen 6300 €
Hast du noch einen Vorschlag wie ich dann den Antrag der Gegenseite am besten formulieren kann.
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Du berichtigst Deinen Antrag wie oben und im Hinblick auf den Antrag der Gegenseite würde ich schreiben, dass nach nochmaliger Prüfung die Voraussetzungen für eine 1,5 EG nach Nr. 1000 VV RVG nicht vorliegen, da der Gegenstand des Mehrvergleichs noch in I. Instanz anhängig war, sodass hier lediglich eine 1,0 EG nach Nr. 1003 VV RVG anfallen kann. Ein darüber hinausgehender Antrag der Beklagten ist abzuweisen.
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